# Teure Selbsthilfe gegenüber Ferienwohnungsgästen

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- Veröffentlicht: 2020-11-19T08:09:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 1 K 107.19 vom 12.10.2020

Der Kläger vermietete im Juli 2018 eine Wohnung in Berlin an zwei Feriengäste. Am
28. Juli 2018 wandte er sich an die Polizei und teilte mit, die Gäste hätten zwar
die Buchungskosten, nicht aber weitere Gebühren für ein verspätetes Einchecken entrichtet.
Die Polizei solle daher sein Hausrecht durchsetzen und die Mieter aus der Wohnung
entfernen. Dieser Aufforderung kam die Polizei nicht nach und verwies den Kläger
auf die zivilrechtliche Geltendmachung seiner Ansprüche. Am frühen Morgen des 29.
Juli 2018 alarmierten die beiden Touristen ihrerseits die Polizei, weil sie feststellen
mussten, dass sie mit dem ihnen überlassenen Schlüssel nicht mehr in die Wohnung
gelangen konnten. Dort befänden sich indes ihre persönlichen Sachen, darunter ein
Medikament, auf dessen Einnahme einer von ihnen als HIV-positive Person dringend
angewiesen sei. Die Polizei veranlasste daraufhin die Türöffnung durch einen Schlüsseldienst.
Der erkrankte Gast nahm seine Medikamente im Beisein der Polizei ein. Für den Polizeieinsatz
stellte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 135,71
Euro in Rechnung, zuzüglich der Kosten für den Schlüsseldienst in Höhe von 210,78
Euro.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
abgewiesen hat. Die Polizei habe die Wohnungsöffnung seinerzeit zu Recht anordnen
und den Kläger rechtmäßig für die Kosten in Anspruch nehmen dürfen. Grundlage hierfür
sei das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) gewesen, wonach
die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers u. a. dann betreten und 
durchsuchen dürfe, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder 
Leben erforderlich sei. Dies sei hier der Fall gewesen, weil der mit HIV infizierte
Tourist auf die tägliche Einnahme seiner Medikamente angewiesen gewesen und das 
Betreten der Wohnung mutmaßlich durch das Auswechseln des Schlosses seitens des 
Klägers unmöglich geworden sei. Der Erkrankte habe entgegen der Ansicht des Klägers
auch nicht ohne Weiteres anderweitige ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können,
weil er auf die Medikamente eingestellt gewesen sei. Der Kläger sei als Veranlasser
der Maßnahme auch der richtige Kostenschuldner.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg gestellt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/teure-selbsthilfe-gegenueber-ferienwohnungsgaesten-40272)
