# Teurer Karnevalsspaß: Zur Haftung von Noteinsatzkosten für Aufzugwartung

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- Veröffentlicht: 2021-07-07T09:41:27+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zum Beschluss 6 S 238/20 vom 27.05.2021(
rkr)

Wer haftet für die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs durch unbekannte Teilnehmer
einer Karnevalsveranstaltung? Diese Frage hatte die 6. Zivilkammer des Landgerichts
Koblenz zu klären.

## Zum Sachverhalt

Im Oktober 2019 mietete der beklagte Karnevalsverein bei der klagenden Ortsgemeinde
das dortige Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier. Im Mietvertrag übernahm
der beklagte Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die
Klägerin von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang
mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Zugängen zu den Räumen
und Anlagen entstehen. Bei der Sessionseröffnungsfeier im November 2019 wurde mehrfach
die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen
Mitarbeiter zur Überprüfung des Notrufes und stellte diesen Einsatz der Gemeinde
mit 743,25 Euro in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt
werden. Die Ortsgemeinde verlangt daher die Kosten für den Einsatz des Wartungsdienstes
nunmehr von dem Veranstalter der Sessionseröffnungsfeier.

## Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung
des Karnevalsvereins zur Zahlung der Kosten für den Einsatz zurückgewiesen. So hat
das Landgericht insbesondere festgestellt, dass es sich bei Kosten für den konkreten
Einsatz des Aufzugsdienstes nach Betätigung des Notrufs nicht um allgemeine Betriebskosten
für den Aufzug gemäß § 2 Nr. 7 BetrKV im Sinne einer Vorhaltung eines Notrufsystems
handelt.

Im Übrigen hat das Landgericht wie zuvor auch schon das Amtsgericht die Klausel 
des Mietvertrags zu Haftpflichtansprüchen für Schäden dahingehend ausgelegt, dass
davon auch die Einsatzkosten des Aufzugsdienstes umfasst sind. Diese Kosten waren
zwar nicht vom Wortlaut der Klausel umfasst, allerdings ist nach Auffassung der 
Kammer der Vertrag insofern ergänzend auszulegen. Eine solche ergänzende Auslegung
orientiert sich an einer angemessenen Abwägung der beidseitigen Interessen nach 
Treu und Glauben und dem, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart
hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Die Kammer ist davon 
ausgegangen, dass die beiden Parteien bei Erkennen dieser Regelungslücke vor Vertragsschluss
die Konstellation in dem Sinne geregelt hätten, dass der beklagte Verein nicht nur
Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vertragliche Ansprüche, 
wie die auf dem Wartungsvertrag beruhenden Noteinsatzkosten für den Aufzug zu tragen
gehabt hätte. Zu berücksichtigen war hierbei, dass die Betätigung der Notruftaste
des Aufzugs allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters
liegt, da nur dieser Einfluss darauf hat, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung
gewährt, wobei der Veranstalter einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden
alkoholisierten Besuchern rechnen muss. Die Klägerin selbst hat für den besagten
Tag die Räumlichkeiten dem Beklagten anvertraut, sie selbst hat an diesem Tag keine
Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeiten auf die Räumlichkeiten. Ohne eine Freistellung
von sämtlichen denkbaren Kosten ist eine Vermietung für die Klägerin daher aus Sicht
der Kammer nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. Andererseits hätte der beklagte Verein
zur Überzeugung der Kammer auch bei Kenntnis dieser Klausel den Vertrag abgeschlossen,
da in der Umgebung keine andere geeignete Örtlichkeit für eine solche Feier vorhanden
ist.

Der Verein vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er bei Kenntnis
der Haftung für einen solchen Fall den Aufzugsbereich gesperrt hätte. Eine Absperrung
hätte, so das Gericht, nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgeschlossen. Hier 
war allerdings gerade ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Notruftaste gegeben.
Insofern hat der mietende Verein auch diese verschuldensunabhängige Haftung zu übernehmen.

## Hinweis zur Rechtslage

### Auszug aus der Betriebskostenverordnung

**§ 2 Aufstellung der Betriebskosten**

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

(…)

 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten
    des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung 
    und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und 
    Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die
    Kosten der Reinigung der Anlage; (…)

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/teurer-karnevalsspass-zur-haftung-von-noteinsatzkosten-fuer-aufzugwartung-56818)
