# Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig

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- Veröffentlicht: 2022-11-16T09:04:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 16.11.2022 zum Beschluss 1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/
21 vom 29.09.2022

Mit am 16.11.2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
entschieden, dass § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln
und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 
vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art.
12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift
die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer
Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 
unter einen Tierarztvorbehalt stellt.

Die Beschwerdeführerinnen sind als Tierheilpraktikerinnen beziehungsweise Tierhomöopathin
tätig und behandeln Tiere mit nicht verschreibungspflichtigen, hochpotenzierten 
Humanhomöopathika. Nach dem mit Wirkung zum 28. Januar 2022 neu eingeführten § 50
Abs. 2 TAMG dürfen sie solche Humanhomöopathika bei Tieren nur noch dann anwenden,
wenn sie zuvor von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben
worden sind.

Dieser in § 50 Abs. 2 TAMG angeordnete Tierarztvorbehalt verletzt die Beschwerdeführerinnen
in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und – im Falle einer der Beschwerdeführerinnen,
die zugleich Tierhalterin ist – in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.
1 GG), soweit die Vorschrift einen Tierarztvorbehalt auch für die Anwendung nicht
verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika vorsieht. Der damit verbundene Grundrechtseingriff
ist nicht verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund, dass die Wahrscheinlichkeit
einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit
von Tier und Mensch als gering einzuschätzen ist und durch die Einführung einer 
Pflicht zum Nachweis theoretischer Kenntnisse im Bereich der Tierheilkunde weiter
gemindert werden kann, keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich vorgenommen.

## Sachverhalt:

Nach der bis zum 27. Januar 2022 geltenden Rechtslage war Personen, die nicht Tierärztinnen
oder Tierärzte sind, die Anwendung jeglicher nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel
bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vorbehaltlos gestattet.
Seit dem 28. Januar 2022 stellt § 50 Abs. 2 TAMG dies unter den Vorbehalt, dass 
die Arzneimittel von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben
worden sind, und dass die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung
erfolgt. Dieser so genannte Tierarztvorbehalt umfasst daher unter anderem die Anwendung
nicht verschreibungspflichtiger, hochpotenzierter Humanarzneimittel bei Tieren.

Die Beschwerdeführerinnen arbeiten seit vielen Jahren in eigener Praxis als Tierheilpraktikerinnen
beziehungsweise Tierhomöopathin. Sie behandeln vor allem Hunde und Katzen, aber 
auch Pferde und teilweise Kleintiere. Therapeutisch arbeiten sie nahezu ausschließlich
klassisch homöopathisch und verwenden dabei hochpotenzierte Humanhomöopathika, die
registrierungspflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind. Eine der Beschwerdeführerinnen
hält auch privat Hunde und Pferde, die sie bei Bedarf ebenfalls mit diesen Arzneimitteln
behandelt.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 50 Abs. 2 TAMG und rügen eine Verletzung
ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Als Tierhalterin rügt eine der Beschwerdeführerinnen
zudem eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

## Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG(
Berufsfreiheit) rügen.

Das Tierarzneimittelgesetz dient als solches zwar auch der Umsetzung und Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union (vgl. § 1 Abs. 3 TAMG). Die Zuständigkeit
des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung des § 50 Abs. 2 TAMG im angegriffenen
Umfang ist gleichwohl eröffnet, da es sich insoweit nicht um die Umsetzung zwingenden
Unionsrechts handelt. Die Regelung setzt weder vollständig vereinheitlichendes Unionsrecht
aufgrund eines Umsetzungsauftrags um, noch dient sie der Anpassung an insoweit verbindliches
Unionsrecht.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.

I. § 50 Abs. 2 TAMG greift unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit der als Tierheilpraktikerinnen beziehungsweise Tierhomöopathin tätigen
Beschwerdeführerinnen ein.

1.Soweit § 50 Abs. 2 TAMG die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika
bei Tieren unter einen Tierarztvorbehalt stellt, greift die Regelung in die Berufsfreiheit
der Beschwerdeführerinnen ein.

2.Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

a) Der für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren
angeordnete Tierarztvorbehalt verfolgt allerdings einen verfassungsrechtlich legitimen
Zweck. Die in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Zwecke der „Fortführung und
Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben“ des § 57a AMG a. F. können die angegriffene
Regelung zwar für sich genommen nicht tragen. Auch die Arzneimittelsicherheit in
Gestalt des Schutzes vor einer Fehlmedikation kann nicht als legitimer Zweck herangezogen
werden, denn es bestehen keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse
dazu, dass durch die Anwendung von hochpotenzierten Humanhomöopathika bei Tieren
Gefahren für Tier, Mensch oder die Umwelt zu besorgen sind.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Tierarztvorbehalt aber den legitimen Zweck, die
Qualität von Diagnostik und Therapie bei Heilbehandlungen von Tieren zu sichern.
Es dient dem Tierschutz und der Gesundheit von Mensch und Tier, wenn Fehldiagnosen
und Fehlbehandlungen durch nicht ärztliche Personen vermieden werden. Zwar lassen
die Gesetzesmaterialien ein entsprechendes Anliegen des Gesetzgebers nicht erkennen.
Es handelt sich insoweit aber um einen objektiv vernünftigen und sachlichen Zweck,
auf den auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden
hinweist.

b) Der für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika angeordnete
Tierarztvorbehalt ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks im verfassungsrechtlichen
Sinne geeignet und erforderlich. Er ist jedoch nicht verhältnismäßig im engeren 
Sinne.

aa) Der Eingriff in die freie Berufsausübung hat erhebliches Gewicht. Tierheilpraktiker
und Tierhomöopathen, die klassisch homöopathisch arbeiten und daher nahezu ausschließlich
hochpotenzierte, nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika anwenden, sind
im Kern ihrer Tätigkeit betroffen. Eine weitere berufliche Tätigkeit ist auf diesem
Gebiet ganz weitgehend nicht möglich.

bb) Mit dem Tierschutz sowie der Gesundheit von Tier und Mensch stehen dem Eingriff
schützenswerte Belange von erheblichem Gewicht gegenüber. Tiere sollen vor körperlichen
Schmerzen, Leiden und Schäden durch Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen durch nicht
ärztliche Personen bewahrt werden. Mit Verbesserung des Tierschutzes wird ein besonders
wichtiger Gemeinwohlbelang verfolgt, denn die Verfassung selbst verpflichtet den
Gesetzgeber durch Art. 20a GG, geeignete Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes
zu erlassen.

cc) Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der hier verfolgten Gemeinwohlbelange
ist jedoch als nicht sehr hoch einzuschätzen und kann vor allem durch die Einführung
einer Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen im Bereich der Tierheilkunde weiter gemindert
werden.

(1) Das Tierschutzgesetz (TierSchG) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) enthalten
verschiedene sanktionsbewehrte Verhaltens- und Anzeigepflichten, die jedenfalls 
in schwerer wiegenden Fällen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen
des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch durch Fehldiagnosen
und Fehlbehandlungen im Rahmen gewerblich durchgeführter Heilbehandlungen teilweise
mindern können.

(2) Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der hier geschützten Gemeinwohlbelange
schätzt der Gesetzgeber selbst nicht als sehr hoch ein, da er eine Gefährdung im
Hinblick auf zahlreiche andere Heilbehandlungen bei Tieren grundsätzlich hinnimmt.

Dass mit einer Heilbehandlung durch Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen gewisse
Gefahren für den Tierschutz und die Gesundheit von Tier und Mensch einhergehen, 
weil nicht approbierte Personen nicht die gleiche Gewähr für eine hohe Qualität 
von Diagnostik und Therapie bieten können wie ein Tierarzt, ist keine Besonderheit
der Anwendung von Humanhomöopathika bei Tieren. Dies gilt ebenso zum Beispiel für
die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel (etwa Tierhomöopathika)
oder alternativer Heilmethoden (etwa Pflanzenheilkunde), die vom Gesetzgeber weder
im Tierarzneimittelgesetz noch an anderer Stelle unter einen Tierarztvorbehalt gestellt,
sondern auch Personen ohne spezifische Ausbildung unter Anwendung unterschiedlichster
Therapieansätze vorbehaltlos gestattet werden. Die Gefahr von Fehldiagnosen und 
Fehlbehandlungen und das Risiko, dass auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten
unerkannt bleiben können oder falsch behandelt werden, nimmt der Gesetzgeber dort
hin.

(3) Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes 
sowie einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch kann aber vor allem dadurch
weiter gemindert werden, dass die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika
bei Tieren durch nichtärztliche Personen zumindest vom Nachweis solcher Kenntnisse
abhängig gemacht werden, die dazu befähigen einzuschätzen, inwieweit die Zuziehung
eines Tierarztes oder die Verweisung an einen Tierarzt erforderlich ist.

dd) Vor diesem Hintergrund erscheint der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht
verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika zur Sicherung der Qualität von Diagnostik
und Therapie im Ergebnis nicht mehr angemessen. Die als nicht sehr groß einzuschätzenden
Gefahren können durch die Einführung einer Pflicht zum Nachweis theoretischer Kenntnisse
in der Tierheilkunde weiter vermindert werden. Gleichzeitig steht ihnen ein schwerwiegender
Eingriff in die Berufsfreiheit gegenüber, denn Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern,
deren Tätigkeit sich im Wesentlichen auf Behandlungen im Wege der klassischen Homöopathie
beschränkt, bleibt mit Einführung des Tierarztvorbehalts im hier angegriffenem Umfang
kaum mehr Raum zur beruflichen Betätigung. Das Maß der Belastung der Grundrechtsträger
steht daher nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem gemeinen Wohl
erwachsenden Vorteilen.

II. Der in § 50 Abs. 2 TAMG auch für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger
Humanhomöopathika durch Tierhalterinnen und Tierhalter angeordnete Tierarztvorbehalt
greift unverhältnismäßig in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
ein.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Tierhalterinnen und Tierhalter,
die – wie eine der Beschwerdeführerinnen – ihre Tiere klassisch homöopathisch behandeln,
ist nicht gerechtfertigt. Der Tierarztvorbehalt dient zwar, auch soweit Tierhalterinnen
und Tierhalter von ihm betroffen sind, dem legitimen Zweck der Sicherung der Qualität
von Diagnostik und Therapie. Er ist ebenso geeignet und erforderlich, diesen Zweck
zu erreichen. Die Regelung ist aber ebenfalls nicht mehr verhältnismäßig im engeren
Sinne.

Zwar ist das Eingriffsgewicht der Regelung zunächst geringer. Denn Tierhalterinnen
und Tierhalter müssen weder eine ihren Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit aufgeben
noch sich insoweit beruflich neu orientieren. Demgegenüber sind aber die Sicherungen
insbesondere des Tierschutzgesetzes, die jedenfalls in schwerer wiegenden Fällen
die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und 
der Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch mindern, für Tierhalterinnen und
Tierhalter ungleich stärker.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/tierarztvorbehalt-fuer-die-anwendung-nicht-verschreibungspflichtiger-humanhomoeopathika-bei-tieren-ist-verfassungswidrig-89372)
