# Tischtennisplatte auf Spielplatz darf bleiben

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- Veröffentlicht: 2023-07-27T08:05:51+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 28.07.2023 zum Urteil 9 K 1721/23 vom 24.07.2023

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eigentümerin eines
Wohnhauses, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von
dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt, abgewiesen.

Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde.
Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener
Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter
14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde
zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz
aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht
erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise
die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung
trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen
Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte
nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Durchführung einer Ortbesichtigung
abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche,
der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften
lägen hier nicht vor. Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen
Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall
keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den 
vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische
oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden
Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das
bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei
auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte–
stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb
auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse
verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim
Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden
Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn
als sozialadäquat hinzunehmen. Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten
Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig
als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme
von der Privilegierung zu stellen seien. Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-
rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die 
auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch
Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb
des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer
Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich
zu beseitigen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Trier_
