# Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

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- Veröffentlicht: 2021-09-30T08:37:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Gerichtsbescheid 2 K 61/19 vom 04.05.2021(
nrkr – BFH-Az.: IV R 14/21)

 1. Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG
    ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe
    entstanden sind.
 2. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen
    jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (
    i. d. F. des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag,
    aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.

Nach § 5a EStG können Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland ihren Gewinn
aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag nach der
im Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Dieser nach § 5a EStG ermittelte Gewinn 
gilt als Gewerbeertrag i. S. von § 7 Satz 1 GewStG. Der BFH zählte in ständiger 
Rechtsprechung hierzu auch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG hinzuzurechnenden
Sondervergütungen. Nachdem der BFH mit drei Entscheidungen vom 25.10.2018 (IV R 
35/16; IV R 40/16 und IV R 41/16) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Hinzurechnung
der Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 EStG geändert hatte und nunmehr die Hinzurechnung
eines Unterschiedsbetrages nicht mehr zum „nach § 5a EStG ermittelten Gewinn“ i.
S. von § 7 Satz 3 GewStG zählte, ergänzte der Gesetzgeber mit JStG 2019 § 7 Satz
3 GewStG um den Zusatz „einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und 
4a EStG“ mit Rückwirkung auf die Erhebungszeiträume ab 2008. Vor diesem Hintergrund
vertrat der Beklagte im Streitfall die Auffassung, dass § 7 Satz 3 GewStG nicht 
nur den Gewerbeertrag, sondern auch einen Gewerbebetrieb fingiere mit der Folge,
dass die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstandenen Sondervergütungen
hinzuzurechnen seien.

Das FG Hamburg ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben.
Es sei bereits zweifelhaft, ob die Gesetzesänderung durch das JStG 2019 überhaupt
eine nach dem Rückwirkungsverbot rechtfertigungsbedürftige konstitutive Neuregelung
enthalte, weil die nun ausdrücklich in die Regelung einbezogene Hinzurechnung der
Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a EStG schon vorher nach ständiger Rechtsprechung
zum nach § 5a EStG ermittelten Gewinn hinzugerechnet worden seien. Jedenfalls zählten
die nach Einstellung der werbenden Tätigkeiten entstandenen Sondervergütungen nicht
zum Gewerbeertrag i. S. von § 7 Satz 3 GewStG. Diese Vorschrift fingiere den Gewerbeertrag,
aber eben nicht einen Gewerbebetrieb. Das Bestehen eines Gewerbebetriebes werde 
in § 7 Satz 1 GewStG nach allg. Ansicht vielmehr vorausgesetzt, es seien insoweit
keine gesetzsystematischen Gründe erkennbar, warum § 7 Satz 3 GewStG Aussagekraft
für die sachliche Steuerpflicht beigemessen werden könnte.

Die Revision wurde zugelassen und eingelegt (BFH-Az.: IV R 14/21).

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 3/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/tonnagebesteuerung-hinzurechnung-von-sonderverguetungen-63844)
