# Totenkopf-Tätowierung steht Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht generell entgegen

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- Published: 2021-09-14T09:43:23+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.09.2021 zum Beschluss 2 L 1822/21 vom 14.09.2021

Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst, der sich neben weiteren Motiven auch
ein Skelett einschließlich Totenkopf auf seinen Oberarm hat tätowieren lassen, darf
unter Berücksichtigung der von ihm hierzu gegebenen Erläuterung nicht mit der Begründung,
die Tätowierung ließe auf eine gewaltverherrlichende Einstellung schließen, zurückgewiesen
werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom
14.09.2021 entschieden und dem Antrag des Bewerbers, das Land Nordrhein-Westfalen
zu verpflichten, ihn vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst
einzustellen, im Eilverfahren stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Zwar könne eine Tätowierung, die ein 
dauerhaftes und intensives Bekenntnis zu einer Haltung oder Überzeugung darstelle,
Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst begründen,
wenn diese Überzeugung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht 
vereinbar sei. Das hänge jedoch vom tätowierten Motiv, der Einbettung in ein etwaiges
Bildprogramm weiterer Tätowierungen und den Angaben des Betroffenen zu seinen Beweggründen
für die Tätowierung ab. Diese Umstände habe die Einstellungsbehörde hier nicht ausreichend
berücksichtigt, sondern unter anderem darauf abgestellt, dass die Zähne im Kiefer
des Totenschädels „überdimensional groß“ seien und daher Angst einflößend wirkten
und dass im Skelett auf Gewalteinwirkung hindeutende Risse zu erkennen seien. Diese
Details der interpretationsfähigen Darstellung böten indes keine greifbaren Anhaltspunkte
für eine die Einstellung in den Polizeidienst ausschließende Gewaltverherrlichung
durch den Antragsteller. Denn die Tätowierung auf seinem Oberarm zeige nicht nur
einen Totenkopf, sondern ein Skelett mit einer Kette in der Hand, an der eine Sanduhr
befestigt sei. Daneben befänden sich auf dem Arm weitere Tätowierungen mit den Motiven
Engel, Friedenstaube und Auge. Der Antragsteller habe in einer diesbezüglichen Stellungnahme
ausgeführt, diese Motive sollten im Gesamtbild Werte und Eigenschaften darstellen,
die für seinen Lebensweg von besonderer Bedeutung seien. So stehe der Engel für 
Schutz, Geborgenheit, Kraft und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung
sowie das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Das Skelett mit der Sanduhr 
symbolisiere die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens und sei Mahnung, die Lebenszeit
sinnvoll zu nutzen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

_Quelle: VG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/totenkopf-taetowierung-steht-einstellung-in-den-polizeivollzugsdienst-nicht-generell-entgegen-62487)
