# Trier: Beitragsstreit Landesärztekammer

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/trier-beitragsstreit-landesaerztekammer/
- Published: 2020-12-11T11:30:48+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.12.2020 zum Urteil 2 K 1123/20 vom 19.11.2020

Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines in Trier niedergelassenen
Facharztes auf die eigene Heranziehung zu Kammerbeiträgen zur Landesärztekammer 
für die Jahre 2017 und 2018 abgewiesen.

Der Kläger, Pflichtmitglied der Landesärztekammer, der in der Vergangenheit erfolgreich
gegen einen Beitragsbescheid rechtlich vorgegangen ist, beantragte bei der beklagten
Landesärztekammer wiederholt den Erlass von rechtsmittelfähigen Beitragsbescheiden
zu seinen Lasten für die vorgenannten Jahre. Eine Heranziehung zu Kammerbeiträgen
erfolgte für diese Jahre jedoch nicht. Im April 2020 hat der Kläger daraufhin Klage
erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, als Kammermitglied habe er im Hinblick
auf eine geregelte Wirtschaftsführung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Bescheide. Ihm stehe ein Recht darauf zu, seinen Anteil an der Finanzierung einer
unabhängigen Berufsvertretung zu leisten. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu
einer möglichen Anfechtung der begehrten Beitragsbescheide. Er müsse rechtliche 
Fehler der Beklagten thematisieren können.

Die Richter der 2. Kammer haben die Klage abgewiesen, weil diese bereits unzulässig
sei. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis in Gestalt der
möglichen Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechtes, noch über das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis.

Die Vorschriften zur Beitragspflicht dienten rein objektiven Zwecken, nämlich der
Gewährleistung der Kammertätigkeit und der Aufgabenerfüllung im Sinne aller Mitglieder.
Aus der ausdrücklichen Nichtveranlagung resultiere keine subjektive Rechtsverletzung
des Klägers, weil er hierdurch begünstigt sei. Eine objektive Kontrollbefugnis stehe
diesem nicht zu. Die objektive Haushaltskontrolle und damit auch des vorliegenden
Beitragsverzichts sei den insoweit nach der Satzung zuständigen Gremien, dem Finanzprüfungsausschuss
und der Vertreterversammlung, sowie der ministeriellen Rechtsaufsicht vorbehalten,
was nach deren ausdrücklicher Befassung ggf. weitere Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen
könne. Letztlich geriere der Kläger sich als Sachwalter für die übrigen Kammermitglieder
und verfolge ein Popularklagebegehren, was nach der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch
nicht zulässig sei. Der Kläger sei auch nicht generell seiner Rechtsschutzmöglichkeiten
beraubt. Er könne die Haushaltsführung der Beklagten im Rahmen der Anfechtung der
nunmehr für andere Jahre erteilten Bescheide überprüfen lassen.

Da das erkennbare Interesse des Klägers ersichtlich darin liege, Beitragsbescheide
zu erstreiten, um diese alsdann zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung
der Beklagten anfechten zu können, fehle seiner Klage zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis,
da dieses Interesse nicht schutzwürdig sei. Würde der Kläger mit der vorliegenden
Klage durchdringen und sodann – hypothetisch – die entsprechenden Beitragsbescheide
erfolgreich anfechten, stünde er genau dort, wo er jetzt stehe; er müsste für die
betroffenen Jahre keine Beiträge zahlen.

Im Übrigen könne der Kläger an den mindestens jährlich stattfindenden öffentlichen
Vertreterversammlungen teilnehmen und dort seine Kritikpunkte anbringen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/trier-beitragsstreit-landesaerztekammer-41988?pk_campaign=feed&pk_kwd=trier-beitragsstreit-landesaerztekammer)
