# Trotz Inflation: Hartz IV-Sätze weiter verfassungsgemäß

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- Veröffentlicht: 2022-01-26T06:17:45+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Beschluss S 43 AS 1/22 ER vom 
17.01.2022 (rkr)

Das Sozialgericht Oldenburg hat am 17.01.2022 (Az. S 43 AS 1/22 ER) entschieden,
dass trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2021
die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen
werden können.

In dem Verfahren wandte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene fünfköpfige Familie
aus Delmenhorst, die im ergänzenden Leistungsbezug nach dem SGB II steht, an das
Sozialgericht und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Regelbedarfe
ab 01.01.2022 unter Berücksichtigung einer Inflationsrate von 5 % ab 01.01.2022 
anzupassen. Das Jobcenter hatte zuvor entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen
den Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft zum 01.01.2022 von 1841 auf 1857
Euro erhöht. Diese Erhöhung hielten die Antragsteller für zu gering und verfassungswidrig
und machten geltend, dass die Familie nicht mehr in der Lage sei, die aufgrund der
erheblichen Inflation in den letzten 6 Monaten stark gestiegenen Lebenshaltungskosten
mit den Leistungen des Jobcenters abzudecken. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass
die Bemessung der Regelsätze ab 01.01.2022 verfassungswidrig sei, bezogen die Antragsteller
sich auf ein Gutachten einer Professorin der Fachhochschule Darmstadt.

Mit dem genannten Beschluss hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg es abgelehnt,
die Regelbedarfe der Familie ab 01.01.2022 wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit
der Regelbedarfssätze anzuheben. Nach den Ausführungen des Gerichtes seien die Regelsätze
nach dem SGB II auch zum 01.01.2022 unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen
Vorschriften ordnungsgemäß angepasst worden. Diese Fortschreibung erfolge nach den
gesetzlichen Vorschriften anhand eines Mischindexes, der sich zu 70 % aus der Preisentwicklung
und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung zusammensetze. Dabei sei für die Preisentwicklung
nur auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen
abzustellen. Für 2022 sei die Steigerung der Regelbedarfssätze nach den maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften so zu berechnen, dass die Erhöhung der Preise und Nettolöhne
in der Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Jahr 2019 zugrunde zu legen
sei. Die Entwicklung in der 2. Jahreshälfte 2021 bliebe aufgrund dieses Berechnungsmodus
unberücksichtigt. Diese Art der Fortschreibung der Regelsätze sei vom Bundesverfassungsgericht
in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen worden. Mit dieser gesetzlichen
Regelung habe der Gesetzgeber einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum ausgenutzt,
der nur beschränkt einer materiellen Kontrolle unterliege. Diese materielle Kontrolle
beschränke sich darauf festzustellen, ob die Leistungen evident unzureichend seien.
Dieses sei gegenwärtig jedoch nicht feststellbar. Zwar dürfe der Gesetzgeber bei
der Bemessung der Regelsätze im Falle einer unvermittelt auftretenden, extremen 
Preissteigerung, die zu einer existenzgefährdenden Unterdeckung durch die Regelbedarfssätze
führe, nicht auf die nächste reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.
Insoweit sei aber noch nicht absehbar, ob der Gesetzgeber – wie im Jahr 2021 durch
die corona-bedingten Sonderzahlungen – im Jahr 2022 auf einen erhöhten Bedarf der
Leistungsbezieher reagieren werde. Zudem könne aus einer durchschnittlichen Inflationsrate
in den letzten 6 Monaten von 3,9 % nicht zwingend auf eine Bedarfsunterdeckung der
Antragsteller geschlossen werden. Maßgebend für die Berücksichtigung der Preisentwicklung
im Rahmen der Bemessung der Sätze nach dem SGB II seien nämlich nur die regelbedarfsrelevanten
Güter und Dienstleistungen, nicht aber die allgemeine Preissteigerung. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der Inflation auf einer Steigerung
von Energiekosten beruht habe. Dass gerade die Antragsteller im vorliegenden Verfahren
dadurch konkret höhere Energiekosten zu tragen hätten, hätten die Antragsteller 
im Verfahren jedoch nicht dargelegt. Auch sonstige konkrete Bedarfsunterdeckungen
hätten die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.

Die Entscheidung des Sozialrechts Oldenburg ist rechtskräftig.

_Quelle: SG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/trotz-inflation-hartz-iv-saetze-weiter-verfassungsgemaess-72912)
