# Tübingen darf keine Verpackungssteuer erheben – Urteilsgründe liegen vor

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- Veröffentlicht: 2022-04-13T14:51:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.04.2022 zum Urteil 2 S 3814/20 vom
29.03.2022

Wie bereits mit Pressemitteilung vom 30. März 2022 bekannt gemacht, hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 29. März 2022 die Verpackungssteuersatzung
der Universitätsstadt Tübingen vom 30. Januar 2020 für unwirksam erklärt. Das vollständige
Urteil mit Gründen ist den Beteiligten am 13. April 2022 zugestellt worden.

## Sachverhalt

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Ziel ist es,
Einnahmen zum städtischen Haushalt zu generieren sowie die zunehmende Vermüllung
des Stadtbilds durch die im öffentlichen Raum entsorgten „to go“-Verpackungen zu
verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. Für jede
Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung
sind 50 Cent fällig sowie 20 Cent für jedes Einwegbesteck-Set. Der Steuersatz pro
Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt. Zur Entrichtung der Steuer sind
die Endverkäufer verpflichtet, die in den Einwegverpackungen Speisen und Getränke
für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen ausgeben. Die
Verpackungssteuer, die den Verbrauch der Einwegverpackungen besteuert, wird zwar
vom Endverkäufer erhoben, sie ist aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt
und soll diesen veranlassen, auf Einwegverpackungen zu verzichten bzw. Waren in 
Mehrwegbehältnissen nachzufragen.

Die Franchise-Nehmerin des McDonald’s-Schnellrestaurants in Tübingen hat gegen die
Verpackungssteuersatzung Normenkontrollklage erhoben mit dem Ziel, die Satzung für
unwirksam erklären zu lassen. Sie beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahr 1998, nach dem die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer
auf Einwegverpackungen gegen das damals geltende Abfallrecht des Bundes verstieß.
Auch inhaltlich verletze die Verpackungssteuer ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.
Eine Weitergabe der Steuer an die Kunden sei nicht möglich, da diese entsprechende
Preissteigerungen nicht akzeptieren und beispielsweise in ein McDonald’s-Restaurant
eines anderen Franchise-Nehmers in das benachbarte Reutlingen ausweichen würden.

## Urteilsgründe

Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung führt der 2. Senat des VGH aus:
Tübingen fehlt bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es
sich nicht um eine örtliche Steuer handelt. Die Steuer sei nach ihrem Tatbestand
nicht auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt(
wie die Kasseler Verpackungssteuer), sondern erfasse auch den Verkauf der Produkte
zum Mitnehmen. Damit sei normativ der örtliche Bezug der Steuer – den die Gesetzgebungskompetenz
für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2 a GG voraussetze–
nicht ausreichend sichergestellt und es sei nicht gewährleistet, dass der belastete
Konsum und damit der Verbrauch der Verpackung vor Ort im Gemeindegebiet stattfänden.
Bei Produkten zum Mitnehmen sei im Hinblick auf ihre Transportfähigkeit – auch über
größere Strecken – ein Verbleiben im Gemeindegebiet nicht gewährleistet.

Die abweichende Auffassung der Stadt Tübingen würde das Tor zur Einführung aller
möglichen Verbrauchsteuern durch die Gemeinden eröffnen. Dies sei durch das Grundgesetz
aber ausgeschlossen. Denn Verbrauchsteuern seien Produktionskosten der Wirtschaft,
die in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet eine einheitliche Steuergesetzgebung
notwendig machen.

Die Verpackungssteuer stehe zudem in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch
zum aktuellen Abfallrecht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe detaillierte Regelungen
zur Vermeidung und Verwertung der gesamten Palette an Verpackungsabfällen und damit
auch der Einwegverpackungen, die Gegenstand der Tübinger Verpackungssteuer seien,
getroffen. Er habe damit darüber entschieden, mit welchen rechtlichen Instrumenten
die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung verwirklicht werden sollten,
und damit gleichzeitig insbesondere auch darüber, in welchem Umfang die Ziele der
Abfallvermeidung und Abfallverwertung verfolgt werden sollten. Danach handele es
sich beim Verpackungsgesetz um ein geschlossenes System, das Zusatzregelungen durch
den kommunalen Gesetzgeber ausschließe.

Auch der Vorrang der Abfallvermeidung begründe für die Kommunen nicht die Zuständigkeit,
die abfallwirtschaftliche Zielsetzung der Abfallvermeidung eigenständig „voranzutreiben“.
Auch wenn das Ziel einer Reduzierung des Verpackungsaufkommens auf Grundlage der
bisherigen Regelungen im Verpackungsgesetz nicht (ausreichend) erreicht worden sein
sollte, sei es Sache des Bundesgesetzgebers, für Abhilfe zu sorgen und das Regelungssystem
des Verpackungsgesetzes fortzuentwickeln. Etwaige Versäumnisse des Bundesgesetzgebers
berechtigten die Kommunen nicht dazu, dessen Entscheidungen in eigener Zuständigkeit
zu „verbessern“.

Schließlich sei auch der Begriff der „Einzelmahlzeit“, für die eine Obergrenze der
Besteuerung von 1,50 Euro gelte, nicht ausreichend vollzugsfähig und verstoße damit
gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Satzungsbestimmung
sei auf Ineffizienz angelegt, da der steuerpflichtige Endverkäufer zur Bestimmung
der Obergrenze der Besteuerung allein auf die freiwilligen Angaben des Konsumenten
abstellen könne. Bei größeren Sammelbestellungen spreche bei lebensnaher Betrachtung
alles für ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen
der Konsumenten. Wegen der enormen Höhe der Besteuerung und des damit verbundenen
starken Preisanstiegs für Speisen und Getränke liege die Gefahr wahrheitswidriger
Erklärungen der Konsumenten auf der Hand.

Die Revision wurde zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung 
des vollständigen Urteils einzulegen (Az. 2 S 3814/20).

_Quelle: VGH Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/tuebingen-darf-keine-verpackungssteuer-erheben-urteilsgruende-liegen-vor-76868)
