# Tübinger Frauenhaus: Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen

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- Veröffentlicht: 2021-10-07T07:23:25+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.10.2021 zum Urteil L 7 SO 3198/19
vom 25.03.2021 (rkr)

**Landessozialgericht kippt entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen–
Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) im Tübinger
Frauenhaus von einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen**

Die 1982 geborene Klägerin K und ihr 2008 geborener Sohn lebten zunächst in einer
Wohnung im Zollernalbkreis. Im Januar 2017 suchten sie das Frauenhaus in Tübingen
auf. Mit dem Verein „Frauen helfen Frauen e.V. Tübingen“ schloss K einen Mietvertrag
über ein Zimmer zu einer täglichen Bruttomiete von rund 20 Euro. Zunächst bezogen
K und ihr Sohn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV). Seit April
2017 bezieht K eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich
rund 566 Euro.

Die Stadt Tübingen verwies K auf die aus ihrer Sicht bestehende örtliche Zuständigkeit
des Zollernalbkreises für die Gewährung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen. Für
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei in der Regel die Kommune
oder der Landkreis zuständig, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme
in das Frauenhaus gewesen sei.

Der Zollernalbkreis lehnte dann allerdings Ks daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung
von Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 2017 bis zu Ks Auszug
im April 2018 ab, weil die Stadt Tübingen als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig
sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2019 hat das Sozialgericht Reutlingen den Zollernalbkreis
verurteilt, K und ihrem Sohn Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt
zu bewilligen, weil es sich beim Frauenhaus um eine geschützte Wohnung handele, 
die ambulante Betreuungsmaßnahmen zur Verfügung stelle.

Auf die Berufung des Zollernalbkreises hat der 7. Senat des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg die anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen 
aufgehoben und die beigeladene Stadt Tübingen verurteilt, K und ihrem Sohn Sozialhilfe(
Hilfe zum Lebensunterhalt) für den streitigen Zeitraum zu gewähren. Für die Erbringung
der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sei die Stadt Tübingen als Träger der
Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten im streitigen
Zeitraum tatsächlich aufgehalten hätten. Hingegen sei nicht aufgrund Sonderregelungen(
bei stationärer Leistung oder ambulant betreutem Wohnen) der Sozialhilfeträger örtlich
zuständig, in dessen Bereich K und ihr Sohn vor der Aufnahme ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt zuletzt gehabt hätten (hier der Zollernalbkreis). Denn mit der Unterbringung
im Frauenhaus von K und ihrem Sohn hätten diese keine stationäre Leistung erhalten;
das Angebot eines Frauenhauses sei nicht auf die „Versorgung“ der Frauen innerhalb
der Räumlichkeiten, sondern auf den nach außen gerichteten Schutz vor Bedrohung 
angelegt. Dem entspreche die Ausrichtung des Frauenhauses, weil K und ihr Sohn für
ihre Versorgung im Frauenhaus vollständig selbst verantwortlich gewesen seien. Sie
hätten im Frauenhaus auch keine Leistungen nach dem SGB 12 in Form ambulanter betreuter
Wohnmöglichkeiten bezogen. Denn soweit K und ihr Sohn im Rahmen des Frauenhausaufenthalts
durch „Frauen helfen Frauen e.V.“ psychosoziale Betreuung erhalten hätten, handele
es dabei sich nicht um einen Leistungserbringer, weil es an einer Leistungs- und
Vergütungsvereinbarung zwischen dem „Frauen helfen Frauen e.V.“ und dem Träger der
Sozialhilfe fehle.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/tuebinger-frauenhaus-stadt-tuebingen-muss-kosten-fuer-lebensunterhalt-einer-frau-und-deren-sohn-aus-dem-zollernalbkreis-zahlen-64331)
