# Überbauung von Grundstücken hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen

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- Published: 2022-12-20T11:59:58+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 567/21.MZ vom 07.12.2022

Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten wegen
Verstößen gegen die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl auf angrenzenden
Grundstücken verlangen, wenn der Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde keine 
nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. Im zu entscheidenden Fall ist auch nicht
erkennbar gewesen, dass die Festsetzung der Grundflächenzahl zum Schutz der bebauten
Grundstücke vor Starkregen aus dem Außenbereich – dem eigentlichen Klageinteresse–
Aufnahme in den Bebauungsplan gefunden hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Mainz.

Die Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand, forderten die beklagte
Baubehörde auf, gegen zwei nahe, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstücke
wegen die Grundflächenzahl von 0,4 überschreitender Bebauung vorzugehen. Das lehnte
der Beklagte u.a. unter Hinweis darauf ab, dass der Festsetzung der Grundflächenzahl
in dem im Jahr 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung
zukomme. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der
sie den Rückbau der baulichen Anlagen auf den Grundstücken der Beigeladenen auf 
die nach dem Bebauungsplan erlaubte Grundflächenzahl weiter verfolgen. Zur Begründung
tragen sie vor, es handele sich bei der Festsetzung um eine nachbarschützende Regelung,
die sich nach der aktuellen Rechtsprechung auch noch nachträglich ergeben könne.
Das sei hier der Fall: Die Gemeinde habe eine nachbarliche Schicksalsgemeinschaft
der Grundstückseigentümer der Ortsrandlage dadurch begründet, dass sie unlängst 
die Heraufsetzung der Grundflächenzahl in Bebauungsplänen unter Hinweis auf Probleme
durch Regenwasserabfluss aus dem Außenbereich bei Zulassung eines erhöhten Versiegelungsgrades
abgelehnt habe. Von Starkregen seien sie – die Kläger – schon jetzt betroffen: Bedingt
durch die Hanglage des Außenbereichs fließe das Niederschlagswasser unmittelbar 
auf ihr Grundstück. Diese Situation verschlechtere sich durch die rechtswidrige 
Bebauungsdichte auf den Beigeladenengrundstücken. Der Beklagte und die beigeladenen
Grundstückseigentümer verneinten im Kern den nachbarschützenden Charakter der bauplanerisch
festgelegten Grundflächenzahl. Die ebenfalls beigeladene Gemeinde wies außerdem 
darauf hin, dass zwischenzeitlich getroffene Maßnahmen wie die Schaffung einer Entwässerungsmulde
die Problematik der Außengebietsentwässerung für die Ortsrandbebauung entschärft
hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Durchsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten
Grundflächenzahl von 0,4 auf den Nachbargrundstücken, weil nicht erkennbar sei, 
dass die Gemeinde die Festsetzung (zumindest auch) zum Schutz der betroffenen Grundstückseigentümer
in den Bebauungsplan aufgenommen habe. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans
ergebe sich vielmehr, dass die Festsetzung (mit anderen Regelungen zusammen) allein
dem von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziel diene, eine aufgelockerte Bebauung
im neu ausgewiesenen Wohngebiet am Ortsrand zu schaffen. Ein Zusammenhang zwischen
der Grundflächenzahl und dem Schutz vor Niederschlagswasser stelle der Bebauungsplan
an keiner Stelle her. Der allgemeine Grundsatz, dass eine geringere Flächenversiegelung
dem Hochwasserschutz förderlich sei, biete noch keinen Anhalt für die Absicht des
Plangebers, eine auf Ausgleich von Nachbarinteressen angelegte Festsetzung im Bebauungsplan
verankern zu wollen. Wenn eine Gemeinde sich ihrem objektiv-rechtlichen Pflichten-
und Verantwortungskreis hinsichtlich des Hochwasserschutzes bei der Ablehnung einer
Änderung von Bebauungsplänen verpflichtet gesehen habe, ergäben sich auch nachträglich
keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Interessenausgleich. Die Missachtung
der Grundflächenzahl durch einzelne Bebauungen begründe auch keine Einschreitenspflicht
des Beklagten nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei
nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Niederschlagswasser einschlägig, etwa
wenn solches gezielt auf Nachbargrundstücke geleitet oder Schäden von außergewöhnlichem
Ausmaß zu befürchten seien, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen des Grundstückseigentümers
nicht begegnet werden könne. Die Kläger hätten solche Verhältnisse jedenfalls unter
Berücksichtigung der zuletzt von der Gemeinde veranlassten Schutzmaßnahmen am Ortsrand
nicht aufzeigen können.

_Quelle: Verwaltungsgericht Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ueberbauung-von-grundstuecken-hilft-nachbarn-nicht-bei-schutz-vor-starkregen-92073)
