# Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung – Pfändungsfreibetrag

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- Veröffentlicht: 2023-05-31T05:18:23+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 5 AZR 273/22 vom 31.05.2023

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig
eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug i.
S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO*. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich
auf 1 % des Listenpreises des Pkw zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im 
Zeitpunkt der Erstzulassung. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf dieser Wert allerdings
nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen. Der unpfändbare
Betrag des Entgelts muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden. Zur Ermittlung
des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei der steuerlich zu berücksichtigende
geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb
in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog.
0,03 %-Regelung).

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der
Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses
hat die Beklagte ihm anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen auch zur privaten
Nutzung überlassen. Die Entgeltabrechnungen des Klägers weisen neben dem Bruttomonatsgehalt(
zuletzt 4.285,00 Euro) geldwerte Vorteile für die Pkw-Nutzung (445,00 Euro) und 
die Entfernungskilometer (747,60 Euro) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (56 km)
aus. Aus der Summe dieser drei Beträge hat die Beklagte nach Abzug von Steuern und
Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten
Vorteile den Auszahlungsbetrag errechnet.

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz–
Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt i. H. v. 29.639,14 Euro für die Zeit von Januar
2017 bis April 2020 verlangt. Er hat geltend gemacht, bei Zahlung der Vergütung,
die neben Geld auch den Sachbezug der Privatnutzungsmöglichkeit des Pkw umfasse,
seien die Pfändungsgrenzen, die sich aus drei Unterhaltspflichten ergäben, nicht
beachtet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte
zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten
hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Berufungsgericht
hat bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO
zu Unrecht den nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG** zu bemessenden Wert für die Nutzung
des überlassenen Fahrzeugs für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte einbezogen.
Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO*** Geld-
und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Zu Letzteren gehört die Überlassung eines
dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung. Der Wert beträgt 1 % des Listenpreises. Keine
Naturalleistung i. S. d. vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stellt der nach § 
8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs
auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises
für jeden Entfernungskilometer dar. Hierbei handelt es sich nicht um einen Sachbezug
iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten
für den pauschalen Werbungskostenabzug. Er ist daher bei der Berechnung des pfändbaren
Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen. Von dem – somit niedriger
als vom Landesarbeitsgericht angenommen – anzusetzenden Betrag sind gem. § 850e 
Nr. 1 ZPO Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Aus dem so
ermittelten pfändbaren Einkommen sind sodann nach Maßgabe von § 850c ZPO und der
einschlägigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen die Pfändungsgrenzen zu ermitteln.
Dabei ist Abs. 6 dieser Regelung, wonach nach billigem Ermessen Einkünfte der unterhaltsberechtigten
Person (hier des Ehegatten) ganz oder teilweise berücksichtigt werden können, entsprechend
anzuwenden. Nachdem das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen
hat und auch die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 
erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind, war
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

**Fußnoten**

*§ 107 Abs. 2 GewO lautet:
 … „(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge
als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers
oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem 
Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren
in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen
Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte 
sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der
Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf 
das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht 
übersteigen.“

**§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lautet:

„Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich
der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im 
Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeits-stätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 
Nummer 4a Satz 3.“

***§ 850e Nr. 1 und Nr. 3 ZPO lautet:

„Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner 
    Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften
    zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
     …
 2. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,
    so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. …“

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_
