# Überprüfung des Sanktionssystems für Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren – Aussetzung

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- Veröffentlicht: 2023-05-10T13:32:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 11.05.2023 zum Beschluss 6 AZR 157/22 (A) vom 11.05.2023

Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke
maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder eine Stichtagsregelung
noch verlangt es eine Durchschnittsbetrachtung. Es stellt vielmehr auf die Anzahl
der beschäftigten Arbeitnehmer ab, die für den gewöhnlichen Ablauf des betreffenden
Betriebs kennzeichnend ist. Hierzu bedarf es eines Rückblicks auf den bisherigen
Personalbestand und gegebenenfalls – sofern keine Betriebsstilllegung erfolgt – 
einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Zeiten eines außergewöhnlich hohen
oder niedrigen Geschäftsgangs sind nicht zu berücksichtigen. Das ist durch die Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits geklärt. Hat ein Arbeitgeber die
Betriebsgröße falsch beurteilt und deshalb keine Massenentlassungsanzeige erstattet,
ist jedoch derzeit unklar, ob dies – wie vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung
seit 2012 angenommen – weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das vom 
Bundesarbeitsgericht entwickelte Sanktionssystem steht möglicherweise nicht im Einklang
mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes, wie er durch die Massenentlassungsrichtlinie(
MERL) vermittelt wird, und könnte darum unverhältnismäßig sein. Der Sechste Senat
hat daher das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache–
C-134/22 – (Vorabentscheidungsersuchen des Sechsten Senats vom 27. Januar 2022 –
6 AZR 155/21 (A) -; Pressemitteilung 4/22) ausgesetzt.

Der Kläger war bei einem Großhandels- und Wartungsunternehmen tätig, das bis September
2020 25 Arbeitnehmer beschäftigte. Ein Betriebsrat war nicht gebildet. Nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2020 legte der zum Insolvenzverwalter bestellte
Beklagte den Betrieb still und kündigte innerhalb von 30 Tagen mindestens 10 Arbeitnehmern,
darunter dem Kläger, ohne zuvor eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG
erstattet zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, einer entsprechenden Anzeige
habe es nicht bedurft. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ stelle auf den Zeitpunkt
der Entlassung und damit auf einen Stichtag ab. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zur Ermittlung der personellen Betriebsstärke sei unionsrechtswidrig. Zum maßgeblichen
Stichtag seien bei der Schuldnerin aufgrund von Aufhebungsverträgen und Eigenkündigungen
weniger als 21 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Kündigung aufgrund der fehlenden Massenentlassungsanzeige für unwirksam gehalten
und der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG maßgebliche Betriebsgröße war auch im Zeitpunkt der vom
Beklagten erklärten Kündigungen noch erreicht. Dieser hätte daher eine Massenentlassungsanzeige
erstatten müssen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Generalanwalts in seinen
am 30. März 2023 in der Rechtssache – C-134/22 – verkündeten Schlussanträgen zum
Verhältnis von Anzeige- und Konsultationsverfahren zueinander hat der Sechste Senat
nach Anhörung der Parteien den vorliegenden Rechtsstreit jedoch bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen in entsprechender Anwendung
des § 148 ZPO ausgesetzt, um auf der rechtlichen Grundlage der zu erwartenden Entscheidung
die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 
17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG bestimmen zu können.

## Hinweise

Der Sechste Senat hat am heutigen Tag in drei weiteren Verfahren (Az. 6 AZR 482/
21, 6 AZR 115/22 und 6 AZR 121/22), in denen Fehler im Massenentlassungsverfahren
geltend gemacht werden, ebenfalls Aussetzungen vorgenommen.

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_
