# Überprüfung Eintragungsverweigerung für nicht-binäres Elternteil

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- Veröffentlicht: 2022-11-24T12:05:18+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.11.2022 zum Beschluss 20 W 98/21 vom 01.08.2022

**Eintragung kann nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.**

Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit
als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und 
daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft
werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 24.11.2022 veröffentlichtem
Beschluss die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und betont, dass ein solcher
Feststellungsantrag im Rechtsschutzsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht
besteht und auch keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung besteht.

Die Beschwerdeführer sind seit Sommer 2018 verheiratet und haben – nach reproduktionsmedizinischer
Behandlung – ein gemeinsames Kind. Eine der beiden beschwerdeführenden Personen 
hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Schon vor der Geburt des Kindes hatten
die Beschwerdeführer beantragt, dass neben der Mutter auch die Person mit nicht-
binärer Geschlechtsidentität in das Geburtsregister als zweites Elternteil eingetragen
wird. Dies lehnte das Standesamt ab. Die Gesetzeslage sehe dies nicht vor; es bestehe
allein die Möglichkeit der Adoption. Die Eintragung erfolgte erst, nachdem die Person
mit nicht-binärer Geschlechtsidentität das Kind adoptiert hatte.

Die Beschwerdeführer möchten – auch im Hinblick auf ihren Wunsch nach weiteren Kindern–
festgestellt wissen, dass das Standesamt allein aufgrund der Geburtsanzeige zur 
Eintragung der nicht-binären Person in das Geburtsregister als Elternteil verpflichtet
gewesen sei. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antrag
auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung sei
unzulässig.

Das Personenstandsrecht sehe grundsätzlich kein Feststellungsverfahren vor, das 
sich nicht als Berichtigung auswirken könne. Um eine Berichtigung gehe es hier nach
Eintragung nicht mehr.

Die Beschwerdeführer könnten auch nicht über eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften(§
62 FamFG) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung verlangen.
Die Vorschriften umfassten allein die Situation, dass sich eine Entscheidung des
Gerichts erster Instanz später erledigt. Hier habe sich das Verfahren jedoch bereits
vor der Entscheidung des Amtsgerichts durch die Eintragung des anderen Elternteils
nach erfolgter Adoption erledigt.

Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Fragen der Rechtswidrigkeit
einer erledigten Maßnahme nicht außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens geklärt werden
können. Ein isoliertes Feststellungsverfahren existiere nicht.

Die Norm sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich gewährleisteten
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erweiternd auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes
und der Wille des Gesetzgebers sprächen vielmehr dagegen. Auch eine entsprechende
Anwendung der einen anderen Fall regelnden Norm auf den vorliegenden Sachverhalt
scheide aus. Bedeutung erlange zudem, dass hier die Erledigung auf einer selbstbestimmten
Entscheidung der Beschwerdeführer beruhe. Es lägen auch sonst keine Umstände hier
vor, die ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung
losgelöst vom bestehenden Rechtsschutzsystem stützen könnten.

Die im Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde läuft beim Bundesgerichtshof unter
dem Az. VII ZB 354/22.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ueberpruefung-eintragungsverweigerung-fuer-nicht-binaeres-elternteil-90194)
