# Übertragung von Rechten und Pflichten aus Taxikonzessionen bei Unzuverlässigkeit des Inhabers

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- Veröffentlicht: 2021-06-10T07:38:59+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 8 C 32.20 vom 09.06.2021

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession
setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass 
die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig am 9. Juni 2021 entschieden.

Im Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit
zum Widerruf zweier Taxikonzessionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 7. August
2018 erteilt hatte. Der Kläger erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass 
sich die Beklagte zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und
Pflichten aus den Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen.
Die Beklagte widerrief die Taxikonzessionen, ordnete die sofortige Vollziehung des
Widerrufs an und lehnte den Genehmigungsantrag ab, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig
sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Berufung – nur – hinsichtlich der Übertragungsgenehmigung zugelassen und
sie mit Urteil vom 6. Oktober 2020 zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Die Klage war
zulässig, obwohl der Kläger keinen Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid 
erhoben hatte. Zwar muss nach § 55 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vor 
einer Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz stets ein Widerspruchsverfahren
durchgeführt werden. Sein Fehlen führte aber hier nicht zur Unzulässigkeit der Klage,
weil die auch für den Widerspruch zuständige Behörde sich rügelos auf die Klage 
eingelassen hatte.

Die Klage war jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung 
der Übertragung seiner Konzessionen zustand. Allerdings setzt die Genehmigung nicht
voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Zuverlässig muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen
betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession
übertragen werden sollen.

Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann aber nur beansprucht werden,
wenn die Konzession noch besteht. Daran fehlte es hier, weil die Beklagte die Konzessionen
des Klägers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das Verwaltungsgericht
den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/uebertragung-von-rechten-und-pflichten-aus-taxikonzessionen-bei-unzuverlaessigkeit-des-inhabers-54510)
