# Überwachungskameras schon dann unzulässig, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen

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- Published: 2022-03-02T10:33:42+01:00
- Author: Thomas Stuppy

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil 4 C 366/21 vom 12.11.2021(
rkr)

Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras
haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Das hat jetzt
das AG Bad Iburg entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 C 366/21).

## Was war passiert?

Die Parteien sind Nachbarn und bewohnen jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen
Doppelhauses. Sie sind seit mehreren Jahren total zerstritten.

Im Sommer 2020 brachte der Beklagte auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras
mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras können Daten speichern und verarbeiten,
Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung
in Echtzeit durchführen.

Die vordere Kamera erfasst aus einer Höhe von ca. 4-5 m den gesamten Einfahrtsbereich
sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die in einer Höhe von 3-4 m angebrachte
Kamera an der Rückseite des Hauses ist auf den hinter dem Doppelhaus befindlichen
Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet.

Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück der Klägerin zu erfassen.
Allerdings, so behauptete der Beklagte, würden alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück
zuzuordnen seien, verpixelt.

## Wie hat das Zivilgericht entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Beklagten verurteilt, die Kameras zu entfernen
oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin
aus nicht mehr zu sehen sind.

Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß auf Beseitigung der Kameras in der jetzigen
Form zu, da die Installation ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (§§ 823, 1004
BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

Dabei könne offenbleiben, ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks
erfassen. Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand
eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („
Überwachungsdruck“).

Dies sei hier der Fall gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund der Umstände objektiv
ernsthaft befürchten müssen, in den Überwachungsbereich der Kameras einbezogen zu
werden. Beide Kameras seien grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel
her in der Lage, das Grundstück der Klägerin (teilweise) zu erfassen. Darauf, ob
Teile des Erfassungsbereichs verpixelt seien, komme es nicht an, da die Verpixelung
aufgehoben werden könne und dies für die Klägerin von außen nicht zu erkennen sei.

Darüber hinaus sei – wie auch das beiderseitige Verhalten vor Gericht gezeigt habe–
das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien durchweg von Auseinandersetzungen
und Misstrauen geprägt, sodass die Klägerin tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar
die konkrete Befürchtung haben kann, dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen
Kameras kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

## Hinweis zur Rechtslage

**Artikel 2 Grundgesetz**

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung 
oder das Sittengesetz verstößt.

(2) …

_Quelle: AG Bad Iburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ueberwachungskameras-schon-dann-unzulaessig-wenn-nachbarn-eine-ueberwachung-objektiv-ernsthaft-befuerchten-muessen-74563)
