# Überzogene Krebsangst – Kein Schmerzensgeld bei Verunreinigung eines Medikaments

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- Published: 2023-05-15T07:52:27+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.05.2023 zum Urteil 13 U 69/22 vom 26.04.2023(
nrkr)

Die Klägerin kann kein Schmerzensgeld verlangen, soweit sie seit Kenntnis der Verunreinigung
an der Angst leide, an Krebs zu erkranken.

Erhöht die Einnahme eines verunreinigten Arzneimittels das Risiko, an Krebs zu erkranken,
um 0,02 %, ist es nicht generell geeignet, psychische Belastungen in Form von Ängsten
und Albträumen zu verursachen. Das allgemeine Lebensrisiko einer Krebserkrankung
liegt für Frauen in Deutschland bei 43,5 %. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main(
OLG) bestätigte mit heute veröffentlichter Entscheidung, dass die Klägerin von der
Arzneimittelherstellerin kein Schmerzensgeld verlangen kann, soweit sie seit Kenntnis
der Verunreinigung an der Angst leide, an Krebs zu erkranken.

Die Klägerin erhielt seit vielen Jahren blutdrucksenkende Arzneimittel mit dem Wirkstoff
Valsartan. Die Beklagte stellt Medikamente mit diesem Wirkstoff her. 2018 rief die
Beklagte alle Chargen mit diesem Wirkstoff zurück, da es beim Wirkstoff-Hersteller
produktionsbedingt zu Verunreinigungen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) gekommen
war. NDMA ist von der Internationalen Agentur für Krebsforschung der WHO und der
EU als „wahrscheinlich krebserregend“ bei Menschen eingestuft worden. Nach dem Beurteilungsbericht
der Europäischen Arzneimittelagentur ist das theoretisch erhöhte Lebenszeit-Krebsrisiko
aufgrund möglicher Verunreinigungen mit NDMA bei täglicher Einnahme der Höchstdosis
über einen Zeitraum von 6 Jahren um 0,02 % erhöht. Das allgemeine Lebenszeitrisiko
für Frauen, an Krebs zu erkranken, wird für Deutschland mit 43,5 % angegeben.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld von mindestens 21.500 Euro in
Anspruch. Sie behauptet, seit Kenntnis des Rückrufs unter der psychischen Belastung,
an Krebs zu erkranken, zu leiden.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte
auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe bereits keine „erhebliche“ Verletzung
ihrer Gesundheit nachgewiesen, bestätigte das OLG die Entscheidung des LG. Der sich
aus den Angaben der Klägerin ergebende Krankheitswert liege unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.
Die Klägerin berufe sich darauf, dass sie bereits das Wort „krebserregend“ beunruhige.
Tagsüber denke sie oft an die ungewisse gesundheitliche Zukunft; nachts plagten 
sie Albträume. Diese Schilderungen seien ungenau, pauschal und belegten keine behandlungsbedürftige
Gesundheitsverletzung.

Die Haftung der Beklagten scheide auch aus, da die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht„
infolge“ der Arzneimitteleinnahme aufgetreten sei. Das Arzneimittel selbst sei –
auch nach dem Vortrag der Klägerin – nicht geeignet, die hier beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen
in Form der Ängste und Albträume zu verursachen. Auslöser der psychischen Folgen
sei vielmehr die Kenntnis von der Verunreinigung gewesen, wonach die Klägerin mit
einem geringfügig erhöhten Risiko für die Entwicklung einer Krebserkrankung rechnen
müsse. Diese anzunehmende Risikoerhöhung verbleibe aber in einem Rahmen, „der nicht
in relevanter Weise über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und damit generell bei
objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, die behaupteten psychischen und physischen
Folgen auszulösen“, begründet das OLG weiter, „die (…) nur ganz geringfügige Erhöhung
des Krebsrisikos durch die Verunreinigung des Arzneimittels gegenüber dem allgemeinen
Risiko, an Krebs zu erkranken, ist nicht per se als Schaden zu werden, ebenso wie
eine Verunreinigung des Arzneimittels an sich, die auch folgenlos bleiben kann (…)“.
Die individuelle Risikoeinschätzung der Klägerin sei hier nicht objektiv nachvollziehbar.

Darüber hinaus lägen auch andere schadensverursachende Umstände vor. Die Klägerin
habe selbst vorgetragen, dass ihre Ängste, an Krebs zu erkranken, dadurch verursacht
würden, dass ihre Mutter, ihr Bruder und die Cousine an Krebs verstorben seien.

„Überzogene Reaktionen auf die Nachricht, dass ein eingenommenes Medikament möglicherweise
Verunreinigungen enthält, die möglicherweise krebserregend sind, können (…) der 
Beklagten nicht zugerechnet werden“, schloss das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Klägerin die Zulassung der Revision begehren.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
