# Übt eine Trauer- und Hochzeitsrednerin eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus?

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- Veröffentlicht: 2022-02-07T14:34:02+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 14 K 982/20 vom
24.11.2021 (rkr)

Dies verneinte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24. November 2021(
Az. 14 K 982/20). Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbständige
Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern
für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache.
In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2017 erklärte sie unter 
anderem Umsätze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von
7 % im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle
Botschaften. Sie gehe bei jedem Anlass nach persönlichen Gesprächen auf die Bedürfnisse
und persönlichen Umstände ein. Sie erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten
und Gedanken. Sie trage ihre Reden vor und passe diese ggf. situationsbedingt spontan
an. Ihre Tätigkeit als „ausübende Künstlerin“ unterliege dem ermäßigten Steuersatz.
Der Beklagte besteuerte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Seiner Ansicht
nach werde historisch gesehen das Tätigkeitsbild eines Trauerredners von Elementen
des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt. Während des Klageverfahrens
machte die Klägerin detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise und der Ausgestaltung
ihrer Reden. Sie übersandte Redetexte, Rechnungen und Links zu Videos mit ihren 
Trauerreden. In der mündlichen Verhandlung trug sie auszugsweise eine Trauerrede
vor. Noch in der mündlichen Verhandlung erließ der Beklagte einen zu Gunsten der
Klägerin geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2017, da er die entsprechenden Umsätze
zu hoch angesetzt habe. Er habe die Bemessungsgrundlage fehlerhaft ermittelt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies die Klage ab. Die
Umsätze als Rednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Es berücksichtigte jedoch
bei den Kosten, dass die Klägerin infolge der Neuberechnung der Bemessungsgrundlage
zu 15 % obsiegt habe.

Der 14. Senat führte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine Umsätze aus der
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz
erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten 
an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien
die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei
solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden.

Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte
und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen
ausübender Künstler erzielt. Zweck der eng auszulegenden Steuerbefreiungsnormen 
sei, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu
vermeiden. Der Senat teilte die Auffassung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom
23. März 2006 B 3 KR 9/05 R, dass, „jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem
Begräbnis im Vordergrund steht, Trauerredner grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen
sind“. Er ergänzte, dass es nach dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift auf
die „Darbietung“ ankomme und nicht darauf, „ob ein kunstvoller Text vorgetragen 
wird“. Der Vortrag müsse „mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sein“,
einen unterhaltenden Charakter haben. Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin
bilde jedoch „nicht die (künstlerische) Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand
und Inhalt“. Es seien jeweils „Gebrauchsreden“. Es handle sich um Reden anlässlich
bestimmter Ereignisse. Bei solchen komme es zu schablonenartigen Wiederholungen 
anhand eines Redegerüsts. So seien die Reden der Klägerin ähnlich aufgebaut. Bei
Trauerreden werde über den Verstorbenen berichtet. Gedichte und eine musikalische
Begleitung seien üblich. Die Klägerin äußere „durchaus tiefsinnige“ „Gedanken zum
Leben, Sterben und Abschiednehmen“. Doch diese machten die anlassbezogenen Reden
nicht zu einer künstlerischen Darbietung. Dies gelte auch für die Hochzeitsreden.
Auch bei diesen seien „trotz der etwas höheren Individualität der Reden“ „deutliche
Gemeinsamkeiten zu erkennen.“

_Quelle: FG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/uebt-eine-trauer-und-hochzeitsrednerin-eine-ermaessigt-zu-besteuernde-kuenstlerische-taetigkeit-aus-73531)
