# Umbettung einer Urne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen

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- Veröffentlicht: 2021-11-11T10:33:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil VG 21 K 129/21 vom 26.10.2021

Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt.

Der ursprüngliche Kläger hatte nach seinem Zuzug in den Bezirk Pankow von Berlin
die Umbettung der Urne seines 2019 im Alter von 59 Jahren verstorbenen Sohnes auf
einen in diesem Bezirk liegenden Friedhof beantragt; der Weg zum bisherigen Friedhof
im Bezirk Treptow-Köpenick sei ihm aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr
zuzumuten. Die Friedhofsverwaltung lehnte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung
ab, es liege kein für eine Umbettung erforderlicher wichtiger Grund vor. Ein entsprechender
Wille des Verstorbenen lasse sich nicht feststellen. Trotz der nunmehrigen größeren
Entfernung vom Wohnort zum Friedhof sei ihm der Besuch des Friedhofs möglich und
zumutbar. Darüber hinaus würde mit einer Umbettung die Totenruhe der ebenfalls in
der Grabstätte beigesetzten Person, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ebenfalls
gestört werden. Im Laufe des Verfahrens ist der ursprüngliche Kläger verstorben;
das Klageverfahren wurde von seinen Erben fortgesetzt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach dem Friedhofsgesetz des Landes Berlin dürfe die
Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden. Eine Ausnahme hiervon komme nur
bei einem so wichtigen Grund in Betracht, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe
dahinter zurückzustehen habe. Die Behörde habe das Vorliegen eines solchen Grundes
hier zutreffend verneint. Im Ausgangspunkt sei von Bedeutung, ob der Verstorbene
zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt habe
oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden könne, 
der die Würde des Verstorbenen besser wahre. Im Übrigen müssten zwingende, ganz 
persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten
Entwicklung der Lebensumstände beruhten. Es entspreche allgemeinem Sittlichkeits-
und Pietätsempfinden, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur
aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können. An solchen Gründen fehle es hier.
Der Umzug eines Angehörigen oder veränderte Lebensumstände wie altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen
oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, begründeten in der
Regel einen wichtigen Grund nicht, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend
leerliefe.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg gestellt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/umbettung-einer-urne-nur-in-eng-begrenzten-ausnahmefaellen-66955)
