# Umgangspflicht des Vaters

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- Published: 2020-12-03T13:48:07+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Beschluss 3 UF 156/20 vom 11.11.2020

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen
zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit der eine gesetzliche Verpflichtung
der Eltern zum Umgang korrespondiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)
wies deshalb mit am 03.12.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Beschwerde eines 
Kindesvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat
tagsüber Umgang mit seinen drei Söhne zu haben.

Aus der Ehe der getrenntlebenden, noch nicht geschiedenen Kindeseltern sind drei
Söhne hervorgegangen. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. Nach Auszug 
des Kindesvaters aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2017 fanden nur noch sporadische
Umgangskontakte statt. Die Kindesmutter leitete im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren
ein, da die Kinder den Vater vermissen würden und sich einen regelmäßigen Umgang
wünschten. Der Vater verwies darauf, beruflich und privat unter enormen Druck zu
stehen. Er habe ein neugeborenes Kind, arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich und
schlafe lediglich 3-4 Stunden. Ihm sei derzeit ein Umgang nicht möglich.

Mit dem angegriffenen Beschluss regelte das Amtsgericht den Umgang dergestalt, dass
der Kindesvater das Recht und die Pflicht habe, die drei Söhne an einem Sonntag 
im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, die vor dem OLG keinen Erfolg
hatte. Der Kindesvater sei zum Umgang mit seinen drei Söhnen gesetzlich verpflichtet(§
1684 Abs. 1 BGB), betonte das OLG. Diese Umgangspflicht konkretisiere die den Eltern
grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind. Das Grundgesetz mache den
Eltern „die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Pflicht bestehe nicht allein
gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Kind.

Das Elternrecht dem Kind gegenüber finde seine Rechtfertigung darin, dass das Kind
des Schutzes und der Hilfe bedürfe, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit
heranzuwachsen. Dieses Recht sei deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden,
dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Dabei
beziehe sich die Pflicht nicht lediglich auf das Kind, sondern besteht auch gegenüber
dem Kind. „Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt
und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten“,
begründet das OLG. Mit der Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind, es zu pflegen
und zu erziehen, korrespondiere das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch
seine Eltern.

Das grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei im Interesse des Kindes
und auf dessen Wohl auszurichten. „Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich
zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, sein Vater
und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche
Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können,“ führt das OLG aus.

Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer
persönlichen Bindung stelle einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung 
und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht
dar. „Ein …Umgang ist für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung“,
betont das OLG unter Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse.

Auch hier diene der Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern deren Wohl. 
Die Kinder wünschten sich den Kontakt, der ihnen fehle. Den vom Kindesvater vorgetragenen
enormen derzeitigen Belastungen werde durch die eingeschränkte Umgangsverpflichtung
Rechnung getragen. Festzuhalten sei zudem, „dass die vorgetragenen Belange des Kindesvaters
ihn eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen sollten, statt
seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren
Kindern weiter nicht nachzukommen,“ hielt das OLG abschließend fest.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

## Erläuterungen

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

…

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/umgangspflicht-des-vaters-41415?pk_campaign=feed&pk_kwd=umgangspflicht-des-vaters)
