# Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

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- Veröffentlicht: 2021-07-19T10:31:08+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2021 zum Beschluss XII ZB 58/20 vom 16.06.2021

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hatte die Frage zu beantworten, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht
auch dann zusteht, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin
der Mutter adoptiert worden ist.

Die Mutter des mittels einer sogenannten privaten Samenspende des Antragstellers
gezeugten und im August 2013 geborenen Kindes lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft
mit der weiteren Beteiligten (Lebenspartnerin). Die Lebenspartnerin adoptierte das
Kind 2014 mit Einwilligung des Antragstellers im Wege der sog. Stiefkindadoption.
Der Antragsteller hatte zunächst bis 2018 Umgangskontakte mit dem Kind, die entweder
im Haushalt der (rechtlichen) Eltern stattfanden oder die außerhalb von einer von
ihnen begleitet wurden. Das Kind hat Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft des
Antragstellers. Im Sommer 2018 äußerte er gegenüber den Eltern den Wunsch, Umgang
mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum zu haben,
was diese ablehnten. Nach zwei weiteren Treffen brach der persönliche Kontakt des
Antragstellers zu dem Kind ab. Der Antragsteller hat eine Umgangsregelung dahin 
beantragt, dass er das Kind 14-tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholt 
und es um 18:00 Uhr seinen Eltern übergibt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Beschwerdegericht zurückgewiesen worden,
weil für ein Umgangsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den Beschluss
des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Zwar ist ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht gegeben, weil dieses nur rechtlichen
Eltern zusteht und damit für den Antragsteller als nur leiblichem Vater ausscheidet.
Auch ein Anspruch aus § 1685 Abs. 2 BGB (Umgangsrecht von engen Bezugspersonen) 
besteht nicht. Hierfür ist erforderlich, dass eine von tatsächlicher Verantwortungsübernahme
geprägte sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet wurde, welche im vorliegenden
Fall aber aufgrund der zeitlichen Begrenzung der stets von den Eltern begleiteten
Kontakte nicht gegeben war.

Dagegen ist ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen
Vaters) grundsätzlich möglich. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse
an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem 
Kindeswohl dient. Nach § 167 a Abs. 1 FamFG sind Anträge nur zulässig, wenn der 
Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit
beigewohnt zu haben. Dass das Kind mithilfe einer sogenannten privaten Samenspende
gezeugt worden ist, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers und die Zulässigkeit
des Antrags nicht, zumal dem privaten Samenspender im Unterschied zur „offiziellen
Samenspende“ bei ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600 d Abs. 4 BGB auch
die Feststellung seiner Vaterschaft nicht kraft Gesetzes versperrt wäre. Auch die
durchgeführte Adoption schließt das Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB 
nicht aus. Insofern besteht kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption
durch den Ehemann der Mutter und der – vom Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigten–
durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter.
Dass der Antragsteller in die Adoption eingewilligt hatte, steht dem Umgangsrecht
ebenfalls nicht entgegen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption
schließt das Umgangsrecht vielmehr nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht
auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das 
Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt
zu ihm haben sollte. Dies steht auch im Einklang mit adoptionsrechtlichen Wertungen.
Denn das Adoptionsrecht sieht für die sogenannte offene oder halboffene Adoption
zunehmend auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind 
und Herkunftsfamilie vor. Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beurteilt
sich daher vornehmlich danach, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse 
am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der
leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne
dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.

Das Beschwerdegericht hat nach Zurückverweisung des Verfahrens nunmehr zu prüfen,
ob und inwiefern der Umgang im vorliegenden Fall dem Kindeswohl dient, und hierfür
auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 1684 BGB**

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. …

**§ 1685 BGB**

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser
dem Wohl des Kindes dient.
 (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes,
wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-
familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel
anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft
zusammengelebt hat. …

**§ 1686 a BGB**

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater,
der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

 1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,
 2. ein Recht auf Auskunft …

**§ 167 a FamFG**

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert,
der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. …

**§ 1600 d BGB**

…

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer
Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes
unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung 
gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt
werden. …

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/umgangsrecht-des-leiblichen-vaters-nach-adoption-des-kindes-57695)
