# Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden

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- Veröffentlicht: 2022-05-23T09:41:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.05.2022 zum Urteil 3 K 895/21.KO vom 07.04.2022

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für
die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach
deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen 
für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung
der Ausbildungskosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen.
Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt
aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten anhand der Höhe ihrer betrieblichen
Erträge. Diesen Verteilungsmaßstab erachtete die Klägerin als rechtswidrig und erhob
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung der Klägerin zu den Umlagebeträgen
sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, so die Koblenzer Richter.
Das beklagte Land sei berechtigt, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu 
zahlenden Umlagebeträge unter diesen anhand ihrer betrieblichen Erträge zu verteilen.
Zwar sehe die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vor, die Verteilung
anhand der von den Pflegediensten abgerechneten Punkte bzw. Zeitwerte vorzunehmen.
Allerdings habe man sich in Rheinland-Pfalz zulässigerweise darauf verständigt, 
ambulante Pflegeleistungen abweichend hiervon nach festen Beträgen für bestimmte
Leistungen oder Leistungskomplexe abzurechnen. Da die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
es den Ländern aber ermögliche, das Nähere zum Verteilungsverfahren zu regeln, sei
für die Verteilung der Umlagebeträge unter den ambulanten Pflegeeinrichtungen in
Rheinland-Pfalz das im Land gültige Abrechnungssystem zu berücksichtigen. Aufgrund
der in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Abrechnung nach festen Beträgen stelle die Verteilung
anhand der betrieblichen Erträge einen sachgerechten Maßstab dar. Denn betriebliche
Erträge spiegelten – wie in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung 
sinngemäß vorgesehen – im Ergebnis das wider, was von den Einrichtungen tatsächlich
abgerechnet worden sei. Dass dieser in Rheinland-Pfalz eingeführte Verteilungsmaßstab
nicht in einem Gesetz, sondern in einer Vereinbarung niedergelegt sei, begegne ebenfalls
keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine bestimmte Form sei für die Regelung des Verteilungsmaßstabes
weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der
Berufung beantragen.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/umlagebetraege-zur-finanzierung-der-pflegeausbildungskosten-in-rheinland-pfalz-duerfen-anhand-der-betrieblichen-ertraege-der-ambulanten-pflegedienste-bemessen-werden-78804)
