# Umleitung eines Fluges zu nahe gelegenem Flughafen – kein Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlung

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- Veröffentlicht: 2021-04-22T09:16:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 22.04.2021 zum Urteil C-826/19 vom 22.04.2021

**Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet keinen
Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.**

_Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch die Übernahme der Kosten für die 
Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder
gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von
sich aus anbieten._

Ein Fluggast von Austrian Airlines verlangt von dieser eine pauschale Ausgleichszahlung
in Höhe von 250 Euro wegen der Umleitung seines Fluges Wien-Berlin. Dieser Flug 
sollte ursprünglich auf dem Flughafen Berlin Tegel landen, landete schließlich aber
mit fast einer Stunde Verspätung auf dem Flughafen Berlin Schönefeld. Austrian Airlines
bot dem Fluggast weder einen Weitertransport noch die Übernahme der Kosten für die
Beförderung von dem einen zu dem anderen Flughafen an. Während der Flughafen Berlin
Tegel im Land Berlin liegt, liegt der Flughafen Berlin Schönefeld im benachbarten
Land Brandenburg.

Austrian Airlines macht geltend, dass die bloße Umleitung zu einem nahe gelegenen
Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 
400 oder 600 Euro^(1) begründe (wie dies bei Annullierung oder großer Ankunftsverspätung,
also von drei Stunden oder mehr, der Fall wäre). Außerdem sei die Verspätung auf
außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, nämlich auf gravierende Wetterprobleme
bei der Vorvorvorrotation des Flugzeugs.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg (Österreich) ersucht 
den Gerichtshof um Auslegung der Fluggastrechteverordnung^(2). Wird ein Flug zu 
einem Flughafen umgeleitet, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen
Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region
bedient, so trägt die Fluggesellschaft gemäß dieser Verordnung die Kosten für die
Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen
Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem
Fluggast vereinbarten Zielort.

Mit seinem Urteil vom 22.04.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass ein Fluggast 
keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug zu einem Flughafen
umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient^(
3).

Es ist nicht erforderlich, dass der Ausweichflughafen am selben Ort, in derselben
Stadt oder in derselben Region (in jeweils verwaltungsrechtlichem Sinn) wie der 
in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen liegt, um davon ausgehen
zu können, dass der Ausweichflughafen denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe
Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient. 
Es kommt lediglich darauf an, dass der Ausweichflughafen in unmittelbarer Nähe des
in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt.

Der Fluggast hat jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung,
wenn er sein Endziel, d. h. den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen
oder einen sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort, mindestens drei
Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. Für die Ermittlung
des Ausmaßes der Ankunftsverspätung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der
Fluggast nach Beendigung seiner Anschlussbeförderung an dem in der ursprünglichen
Buchung vorgesehenen Zielflughafen bzw. gegebenenfalls an einem sonstigen nahe gelegenen,
mit der Fluggesellschaft vereinbarten Zielort ankommt.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Fluggesellschaft,
um sich von ihrer Pflicht zu befreien, Fluggästen bei erheblich verspäteter Ankunft
ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten, auf einen außergewöhnlichen Umstand
berufen kann, der nicht den verspäteten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug
betroffen hat, den sie selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation
durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Auftreten dieses Umstands und der erheblich verspäteten Ankunft des späteren Fluges
besteht.

Außerdem entscheidet der Gerichtshof, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast die
Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen
Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten
Zielort von sich aus anbieten muss.

Der Verstoß der Fluggesellschaft gegen ihre Pflicht zur Übernahme dieser Kosten 
begründet einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten
Beträge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig,
angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis der Fluggesellschaft auszugleichen.
Hingegen verleiht der Verstoß gegen die Pflicht zur Kostenübernahme dem Fluggast
keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600
Euro.

## Fußnoten

^(1) Je nach Flugdistanz.
 ^(2) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei 
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (
EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1). ^(3) Von diesem Fall abgesehen, kann ein
zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleiteter
Flug nicht als durchgeführt angesehen werden, so dass ein solcher Flug grundsätzlich
als annullierter Flug anzusehen ist, der einen Ausgleichsanspruch auslösen kann.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/umleitung-eines-fluges-zu-nahe-gelegenem-flughafen-kein-anspruch-auf-pauschale-ausgleichszahlung-50630?pk_campaign=feed&pk_kwd=umleitung-eines-fluges-zu-nahe-gelegenem-flughafen-kein-anspruch-auf-pauschale-ausgleichszahlung)
