# Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

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- Veröffentlicht: 2021-01-04T14:51:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 5 K 2414/19 vom 26.11.2020

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage
unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten
Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster
mit Urteil vom 26.11.2020 entschieden (Az. 5 K 2414/19 U).

Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbständiger Zauberkünstler
tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten
zur Verfügung. Der Kläger bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-
up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen.
Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher.
In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Kläger im
Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt
besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze. 
Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus 
seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen
würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende
Umsatzsteuerbescheide.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab der 5. Senat
im Hinblick auf die Umsätze des Klägers als Zauberkünstler statt. Die Leistungen
des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage
unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach
dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für
Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren
Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „
den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell
diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit
in einem Wettbewerb stünden. Bei dem Kläger handele es sich um einen ausübenden 
Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage
eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische
Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers
als Nikolaus bleibe es, so der 5. Senat, demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen
Regelsteuersatzes.

_Quelle: FG Münster_
