# Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen

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- Published: 2022-06-30T14:13:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 114/17 vom 02.03.2022(
nrkr – BFH-Az.: XI R 9/22)

In seinem Urteil vom 2. März 2022 (Az. 4 K 114/17) hat der 4. Senat des Schleswig-
Holsteinischen Finanzgerichts sich mit der Frage der Umsatzbesteuerung der Beherbergung
und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen befasst.

Die Klägerin erzielte Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und
Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Verköstigung der auf dem Reiterhof aufgenommenen
Kinder und Jugendlichen (u.a. Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten). Die Zielausrichtung
der in diesem Rahmen angebotenen Kurse waren je nach Altersklasse unterschiedlich.
Die Kurse der älteren Kursteilnehmer waren auf das Ablegen von Leistungsabzeichen
ausgerichtet, die Kurse der jüngeren Kursteilnehmer und der Klassenfahrten u. a.
auf das altersgerechte Erlenen des Umgangs mit Ponys. Die Leistungsabzeichen bildeten
in den Streitjahren die Voraussetzung für den Einstieg in den Turniersport. Das 
Tagesprogramm im Rahmen der Klassenfahrten wurde ausschließlich vom Personal der
Klägerin gestaltet, welches auch die Aufsicht über die Kinder ausübte. Das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur bescheinigte der Klägerin für den Streitzeitraum,
dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten,
Ponykursen, Lehrgängen für Reiterabzeichen […] Leistungen erbringt, die gemäß § 
4 Nr. 21 UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorbereiten.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die von ihr mit den Reitkursen und der
Beherbergung sowie Verköstigung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst.
aa und Nr. 23 UStG sowie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien. Bei dem Reiterhof handele es
sich um eine berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.
bb UStG, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausrichtung
ausgerichtet gewesen sei und damit der Berufsausbildung gedient habe. Die Unterkunfts-
und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistung anzusehen, da sie
als Mittel dafür erbracht worden seien, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen
in Anspruch zu nehmen. Ferner handele es sich bei dem Reitunterricht um Schulunterricht–
jedenfalls soweit dieser im Rahmen von Klassenfahrten erteilt worden sei. Die Erteilung
des Reitunterrichts sei zudem als Erziehung von Kindern und Jugendlichen i. S. des
Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL anzusehen. Ferner seien Jugendliche für
die Erteilung von Reitsportunterricht in Theorie und Praxis zu Erziehungs-, Ausbildungs-
und Fortbildungszwecken aufgenommen worden und damit die Voraussetzungen des § 4
Nr. 23 UStG erfüllt. Der Beklagte trat dieser Auffassung entgegen.

Der 4. Senat hat hierzu zunächst erkannt, dass Reitkurse für Jugendliche und Kinder
sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen jeweils eigene, selbstständige
Leistungen darstellten, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer
jeweils einzeln zu betrachten seien. Dabei könnten die auf die Reitkurse entfallenden
Umsätze gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit
sein, wenn die Kurse darauf ausgerichtet seien, den Kursteilnehmern den unmittelbaren
Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. In diesen Fällen erfolge die 
Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a. 
F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach§
4 Nr. 23 UStG a. F. von der Umsatzsteuer befreit sein könnten. Demgegenüber erfolge
die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG 
a. F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen
strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt werde und
der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden könne.

Der 4. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Verfahren ist beim
BFH unter dem Aktenzeichen XI R 9/22 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein NL I-II/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzbesteuerung-der-beherbergung-und-verkoestigung-von-kindern-und-jugendlichen-auf-reiterhoefen-80758)
