# Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte

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- Published: 2020-11-09T12:31:26+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7198 / 20 / 10002 :003 vom
06.11.2020

Mit Urteil vom 1. März 2018, V R 35/17, hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer(
Verpächter), der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze 
gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit
seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. Der BFH hat damit der
Verwaltungsauffassung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
ausdrücklich widersprochen.

## I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. November 2020 – III C 2 – S-
7100 / 19 / 10001 :002 (2020/1051603), BStBl I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt
9.2 wie folgt geändert:

 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„^(1)Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur
zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze
verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 
1 UStG nicht ausschließen.“

 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) ^(1)Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig,
wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Reiseleistungen erbringt (§
25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die Umsätze von beweglichen körperlichen
Gegenständen anwendet (§ 25a UStG). ^(2)Die Option ist nicht zulässig, wenn der 
Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet,
für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entsprechend
den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet, oder der seine Umsätze nach
den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG
versteuert (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 35/17, BStBl II S. …). ^(3)Dasselbe
gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, bei dem die Umsatzsteuer 
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird.“

## II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird
jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt wurden,
die Vorgaben dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuer-bei-der-verpachtung-an-pauschallandwirte-36035?pk_campaign=feed&pk_kwd=umsatzsteuer-bei-der-verpachtung-an-pauschallandwirte)
