# Umsatzsteuer in der Arztpraxis: wo die Steuerbefreiung endet

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- Published: 2026-09-14T01:40:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

Die meisten Praxen rechnen ohne Umsatzsteuer ab und haben damit über Jahre recht.
Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, und solange eine
Praxis ausschließlich behandelt, stellt sich die Frage nicht. Sie stellt sich, sobald
etwas hinzukommt: ein Gutachten für eine Versicherung, ein ästhetischer Eingriff,
ein an den Kollegen mitvermieteter Behandlungsraum, ein Vortrag gegen Honorar.

Dann gilt die Befreiung für diese Leistung nicht mehr automatisch – und weil in 
der Praxis niemand damit rechnet, fällt es oft erst bei einer Betriebsprüfung auf.
Rückwirkend, für mehrere Jahre, aus dem bereits vereinnahmten Honorar heraus.

## Das entscheidende Kriterium: therapeutisches Ziel

Nicht die Person entscheidet über die Steuerfreiheit, sondern die Leistung. Befreit
ist eine Tätigkeit nur, wenn bei ihr ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht–
wenn sie also der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten 
oder Gesundheitsstörungen dient. So steht es in Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 UStAE, und
der Bundesfinanzhof hat es in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Der Umkehrschluss ist der wichtige Teil: Eine Maßnahme, die lediglich das allgemeine
Wohlbefinden steigert, ist keine Heilbehandlung – auch dann nicht, wenn sie von 
einer Ärztin erbracht wird. Der Kittel macht die Leistung nicht steuerfrei.

Neben dem therapeutischen Ziel muss die entsprechende berufliche Befähigung vorliegen.
Für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen ergibt sie sich
aus dem Katalog des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG; bei ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten
ist sie im Einzelfall nachzuweisen.

## Wo die Grenze in der Praxis verläuft

### Individuelle Gesundheitsleistungen

IGeL sind kein einheitlicher Block. Eine Leistung, die die Kasse nicht bezahlt, 
kann trotzdem ein therapeutisches Ziel verfolgen – dann bleibt sie steuerfrei. Eine
Leistung ohne medizinische Indikation ist steuerpflichtig, auch wenn sie in der 
Praxis erbracht wird. Die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse ist ein Indiz,
aber kein Kriterium.

Praktisch heißt das: Die Frage muss je Leistungsart beantwortet werden, nicht pauschal
für den IGeL-Katalog. Eine Praxis, die zwölf verschiedene Selbstzahlerleistungen
anbietet, braucht zwölf Antworten.

### Ästhetische Eingriffe

Bei Schönheitsoperationen kommt es darauf an, ob eine medizinische Indikation vorliegt.
Eine Brustrekonstruktion nach einer Krebserkrankung ist Heilbehandlung. Ein rein
ästhetischer Eingriff ohne Krankheitsbezug ist es nicht. Die Dokumentation der Indikation
ist hier zugleich die Grundlage der steuerlichen Beurteilung – und das ist der Punkt,
an dem Praxen sich in einer Prüfung wiederfinden, weil die Unterlagen nichts hergeben.

### Gutachten

Gutachten sind grundsätzlich steuerpflichtig, weil sie typischerweise nicht der 
Behandlung des Untersuchten dienen, sondern der Entscheidung eines Dritten – einer
Versicherung, eines Gerichts, eines Arbeitgebers. Steuerfrei bleiben sie nur, wenn
sie mit therapeutischem Ziel erstellt werden. Ein Gutachten über die Berufsfähigkeit
fällt regelmäßig nicht darunter.

### Alles außerhalb der Behandlung

Vermietet eine Praxis Räume oder Geräte an eine Kollegin mit, verkauft sie Produkte,
hält der Inhaber bezahlte Vorträge oder schreibt gegen Honorar – das sind eigenständige
Leistungen, die mit der Heilbehandlung nichts zu tun haben und nach den allgemeinen
Regeln zu beurteilen sind. Bei der Vermietung ist zusätzlich zu unterscheiden, ob
nur Räume oder auch Einrichtung überlassen werden, weil die Steuerbefreiung für 
die Vermietung von Grundstücken nicht die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen erfasst.

## Die Grenze, bis zu der nichts passiert

Steuerpflichtige Umsätze führen nicht zwingend zu Umsatzsteuer. Solange die Kleinunternehmerregelung
greift, bleiben sie im Ergebnis unbelastet. Seit 2025 liegt die Grenze bei 25.000
Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.

Eine Praxis mit 18.000 Euro steuerpflichtigem Umsatz im Vorjahr bleibt damit außen
vor. Bei 28.000 Euro ist es vorbei: Ab dem Folgejahr gilt die Regelbesteuerung für
alle steuerpflichtigen Leistungen. Und wer unterjährig die 100.000 Euro überschreitet,
verliert die Vereinfachung sofort – ab dem Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird.

**Die 25.000 Euro beziehen sich auf die steuerpflichtigen Umsätze, nicht auf den
Praxisumsatz insgesamt.** Steuerfreie Heilbehandlungen bleiben außen vor. Eine Praxis
mit 900.000 Euro Gesamtumsatz und 20.000 Euro IGeL kann Kleinunternehmerin sein.
Diese Unterscheidung wird regelmäßig falsch verstanden – in beide Richtungen.

## Was daraus folgt, wenn die Regelbesteuerung greift

Ab diesem Punkt braucht die Praxis eine getrennte Erfassung: steuerfreie Behandlungsumsätze
auf der einen Seite, steuerpflichtige Leistungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer 
auf der anderen. Für die steuerpflichtigen Umsätze sind Rechnungen mit gesondertem
Steuerausweis auszustellen, Voranmeldungen abzugeben und die Steuer abzuführen.

Der Vorsteuerabzug funktioniert dann nur anteilig. Aufwendungen, die den steuerfreien
Behandlungsumsätzen zuzuordnen sind, berechtigen nicht zum Abzug; bei gemischt genutzten
Leistungen – Miete, Strom, Praxissoftware – ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG
aufzuteilen. Bei größeren Anschaffungen lohnt sich diese Rechnung durchaus: Ein 
Laser, der überwiegend für steuerpflichtige ästhetische Behandlungen eingesetzt 
wird, bringt anteilig Vorsteuer.

## Vor der Einführung klären, nicht danach

Heilberufe sind ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Wenn eine Praxis ein neues Angebot
aufnimmt – Selbstzahlerleistungen, ästhetische Behandlungen, die Mitnutzung von 
Räumen –, sehen wir uns vorher an, wie es umsatzsteuerlich einzuordnen ist und ob
die Kleinunternehmergrenze in Reichweite kommt. Das ist eine Frage von wenigen Stunden
und erspart die Variante, in der drei Jahre später aus dem bereits vereinnahmten
Honorar Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss.

### Praxisleistungen umsatzsteuerlich einordnen

Sie bieten Selbstzahlerleistungen an, erstellen Gutachten oder vermieten Praxisräume
mit? Wir prüfen, welche Leistungen steuerpflichtig sind und ob die Kleinunternehmerregelung
noch trägt.

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_Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle
steuerliche Beratung. Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Heilbehandlung und steuerpflichtiger
Leistung ist einzelfallabhängig und Gegenstand fortlaufender Rechtsprechung. Angaben
ohne Gewähr._
