# Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG – Abgabe von Medikamenten

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- Veröffentlicht: 2022-12-14T10:32:46+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7170 / 20 / 10001 :001 vom
13.12.2022

## I.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005 – C-394/04 und C-395/04, Ygeia,
festgestellt, dass Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen
und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser
Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich
sind, „eng verbundene Umsätze“ im Sinne der Richtlinienvorschrift – Artikel 13 Teil
A Abs. 1 Buchstabe b der 6. EG-RL (jetzt: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL)–
darstellen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 24. September
2014 – V R 19/11, BStBl II 2016 S. 781, entschieden, dass die Verabreichung von 
Zytostatika, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke eines
Krankenhauses hergestellt und im Rahmen einer ambulant in dem Krankenhaus durchgeführten
ärztlichen Heilbehandlung verabreicht werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung
eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG in der in den Streitjahren
2005 und 2006 geltenden Fassung (seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG)
steuerfrei ist. Mit BMF-Schreiben vom 28. September 2016 wurden diese für den entschiedenen
Einzelfall vom BFH getroffenen Grundsätze in Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs.
3 Nr. 4 UStAE
 übernommen.

Zwischenzeitlich hat der BFH mit Urteil vom 18. Oktober 2017 – V R 46/16, BStBl 
II 2018 S. 672, eine Entscheidung zur Zuordnung der Abgabe von Medikamenten zur 
Blutgerinnung (sog. Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten zum Zweckbetrieb eines
Krankenhauses veröffentlicht. Entscheidend für die Zurechnung zum Zweckbetrieb war,
dass es sich bei der Abgabe dieser Medikamente (Faktorpräparate) um einen integralen
Bestandteil der Gerinnungstherapie handelt.

Zwar stellt dieses zur Körperschaftsteuer ergangene Urteil auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen
Sinn und Zweck des § 67 AO und auf das Sozialrecht ab. Gleichwohl führt eine Gesamtbetrachtung
der Ausführungen in der obenstehenden EuGH- und BFH-Rechtsprechung dazu, dass auch
für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG maßgeblich auf die
Unentbehrlichkeit des Medikaments für den Therapieerfolg abzustellen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder ist unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils V R 19/11 daher auch
die Abgabe durch eine Krankenhausapotheke von nicht patientenindividuell hergestellten(
Fertig-)Medikamenten, die einen integralen Bestandteil einer Therapie darstellen,
als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14
Buchstabe b UStG von der Umsatzsteuer zu befreien.

Voraussetzung für die Annahme eines eng mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen
Heilbehandlung verbundenen Umsatzes des Krankenhauses durch dessen Krankenhausapotheke
ist demnach, dass die Verabreichung der Medikamente im Zeitpunkt der Erbringung 
der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Patienten zur 
Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Eine therapeutische
Unentbehrlichkeit der Medikamentengabe liegt dann vor, wenn diese im Zusammenhang
mit der ärztlichen Therapie erfolgt, und die Therapie lediglich dann erfolgversprechend
ist, wenn es zu einer Medikamentengabe dieses konkreten Medikaments bei der Behandlung
kommt. Hierfür ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der konkreten
Behandlung maßgeblich. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine Begleitmedikation
begünstigt sein, wie beispielsweise die Abgabe von Präparaten, die eventuelle Nebenwirkungen
eines Medikaments verhindern oder verringern sollen.

Die Abgabe von (Fertig-)Medikamenten kann zudem eine unselbständige Nebenleistung
zu der nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder b UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung
darstellen. Hierunter fällt die Abgabe von Medikamenten, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung
für diese unentbehrlich sind und ohne die diese Heilbehandlung nicht erfolgversprechend
wäre, wie z. B. die bei einer im Rahmen einer Heilbehandlung vorgenommene Verabreichung
von schmerzstillenden oder entzündungshemmenden Medikamenten. Hierbei ist die ärztliche
Entscheidung für den Erfolg und die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgebend.

## II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 22. November 2022 – III C 2 – S 7316/19/10003 :002 (
2022/1165671), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 2. a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 eingefügt:
     „^(5)Die Abgabe von (Fertig-)
    Medikamenten kann zudem eine unselbständige Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 14
    Buchstabe a oder b UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung darstellen. 
    ^(6)Hierunter fällt die Abgabe von allen Medikamenten, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung
    für diese unentbehrlich sind und ohne die diese Heilbehandlung nicht erfolgversprechend
    wäre. ^(7)Hiervon ist auszugehen, wenn die Medikamentenabgabe während der Behandlung
    durch den behandelnden Arzt erfolgt. ^(8)Hierunter fällt u. a. die Abgabe dialyseimmanenter
    Medikamente im Rahmen einer ambulanten oder stationären Dialysebehandlung, die 
    Abgabe von Faktorpräparaten im Rahmen der Behandlung von Blutern unabhängig vom
    Ort der Einnahme, die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer Chemotherapie zur 
    Krebsbehandlung oder die Abgabe von schmerzstillenden bzw. entzündungshemmenden
    Medikamenten im Rahmen einer Heilbehandlung.“
 3. b) Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden die neuen Sätze 9 bis 13.
 4. Abschnitt 4.14.6 wird wie folgt geändert:
 5. a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     „3.^( 1)die Abgabe von Medikamenten
    durch die Apotheke eines Krankenhauses, für die im Rahmen einer ambulant in den
    Räumen dieses Krankenhauses durchgeführte Heilbehandlung; auf eine patientenindividuelle
    Herstellung der Medikamente und die sozialrechtliche Ermächtigungsform für die 
    ambulante Heilbehandlung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014 – V 
    R 19/11, BStBl II 2016 S. 781). ^(2)Dies gilt nur für die Abgabe von Medikamenten,
    die im Zeitpunkt einer Heilbehandlung unentbehrlich sind, d. h., wenn die ärztliche
    Leistung ohne diese Medikamentenabgabe nicht erfolgversprechend wäre. ^(3)Hierfür
    ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der konkreten Behandlung 
    maßgeblich. ^(4)Eine Behandlung im selben Gebäude, in dem sich auch die Krankenhausapotheke
    befindet, ist nicht erforderlich. ^(5)Für die Steuerbefreiung ist die Abgabe von
    Medikamenten durch die Krankenhausapotheke eines Krankenhauses zur Behandlung eines
    Patienten in einem Krankenhaus desselben Unternehmers an einem anderen Standort
    unschädlich. 6Das gilt entsprechend auch für die Medikamentenabgabe im Rahmen eines
    Vertrags nach § 140a SGB V von einem Krankenhaus an einen anderen Vertragspartner
    dieses Krankenhauses, der die Arzneimittel zur Durchführung einer Heilbehandlung
    im Rahmen dieses Vertrags verwendet, wenn das abgebende Krankenhaus selbst vergleichbare
    Behandlungen vornimmt und nicht lediglich insoweit Lieferant von Medikamenten ist.“

b) Absatz 3 Nummer 4 wird gestrichen.

## III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, wird es für das Besteuerungsverfahren
nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt
4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Soweit es sich hierbei
um die Abgabe von Arzneimitteln innerhalb des Zweckbetriebs eines Krankenhauses 
nach § 67 AO handelt, ist in allen offenen Fällen auf diese Lieferung der ermäßigte
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG anzuwenden. Aus den damit zusammenhängenden
Eingangsleistungen kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug
geltend gemacht werden.

Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug, zur Steuerentstehung nach § 14c Abs. 1 UStG
und zur Rechnungsberichtigung unter Tz. III des BMF-Schreibens vom 28. September
2016, BStBl. I S. 1043, gelten entsprechend. Aus Billigkeitsgründen kann für eine–
zur Korrektur des Vorganges weiterhin erforderliche – Berichtigung des Steuerbetrages
nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG des Krankenhauses gegenüber dem Versicherten einer
privaten Krankenkasse (PKV) das folgende Verfahren angewandt werden:

 * Ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen dem Krankenhaus und der PKV kann wie 
   eine Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG behandelt werden,
   wenn im Rahmen der entsprechenden Vereinbarung die jeweiligen Rechnungen, mit
   denen ursprünglich über die dem Vergleich zugrundeliegenden Leistungen gegenüber
   den Versicherten abgerechnet worden sind, jeweils eindeutig benannt werden (z.
   B. als tabellarische Anlage).
 * Als Berichtigungsvolumen kommt nur der Betrag in Betracht, der auf einem Anspruch
   der Krankenversicherung beruht. Soweit die Krankenkasse nur eine anteilige Kostenerstattung
   an den Patienten vorgenommen hat, kann auch nur ein entsprechend anteiliger Betrag
   der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer berichtigt werden. Dabei ist regelmäßig
   davon auszugehen, dass der Vergleichsbetrag den zivilrechtlichen Anspruch nicht
   übersteigt.
 * Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Berücksichtigung des Vergleichs ist 
   eine vorherige Zahlung des Vergleichsbetrages.
 * Im Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt sind Umsatzsteuer
   und Vorsteuer gesondert nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu berichtigen,
   d. h., die Korrektur der nun nicht mehr abziehbaren Vorsteuer hat in dem ursprünglichen
   Jahr des Vorsteuerabzugs zu erfolgen, die Umsatzsteuerberichtigung erfolgt hingegen
   in Höhe des vollen Betrages – im Jahr der „Rechnungsberichtigung“.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: Bundesministerium der Finanzen_
