# Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d sowie e und f UStG – Änderung des Abschnitts 4.7.1 UStAE

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- Veröffentlicht: 2022-11-14T13:02:49+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Abschnitt 4.7.1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
  **„4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO- Streitkräfte,
  diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der
  Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP“**
  b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:
  **„(3a) ^(1)Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG
  betreffen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(
  GSVP) gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vertrags über die Europäische Union.
  ^(2)Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union
  im Rahmen der GSVP unternommen werden, sind unter anderem militärische Missionen
  und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand,
  Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten
  Seite 3 der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA).
  ^(3)Ausgenommen sind Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel
  222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale
  oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, soweit sie nicht mit Verteidigungsanstrengungen,
  die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen 
  werden, in Zusammenhang stehen. ^(5)Hierzu zählen auch zivile Missionen im Rahmen
  der GSVP, Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile
  Fähigkeiten eingesetzt werden und Lieferungen und Leistungen, die die Streitkräfte
  für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal erwerben,
  das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet.
  (3b) ^(1)Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e UStG sind Lieferungen und sonstige 
  Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung
  im Inland teilnehmen, befreit. ^(2)Begünstigt sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare
  amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder 
  Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder
  für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. ^(4)Die Steuerbefreiung
  kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden,
  sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger
  der Leistung ist.
  (3c) ^(1)Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe f UStG sind Lieferungen und sonstige 
  Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte
  befreit. ^(2)Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates
  handeln (z. B. Lieferungen an die belgischen Streitkräfte in Belgien). ^(3)Begünstigt
  sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst
  und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft,
  ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen
  bestimmt sind. ^(4)Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen
  Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle
  der im übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft Auftraggeber und 
  Rechnungsempfänger der Leistung ist.“
  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
  „(5) ^(1)Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d und f UStG
  setzt voraus, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates
  befördert oder versendet wird. ^(2)Die Beförderung oder Versendung ist durch einen
  Beleg entsprechend § 17a oder § 17b UStDV nachzuweisen. ^(3)Eine Steuerbefreiung
  kann nur für Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate
  zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind, **mit
  Ausnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe f UStG.**“
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d“ durch die Angabe„§
  4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d **und f **UStG“ ersetzt.
  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „^(3)Der Unternehmer hat** als Voraussetzung
  der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen**
  von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilten Bestätigung (Sichtvermerk)
  Seite 4 nachzuweisen, dass die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen
  und Beschränkungen eingehalten sind **(siehe Satz 1)**.“
  cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
  **„^(4)Kann diese vorgelegt werden, ist dies zwar ein wichtiges, aber nicht allein
  entscheidendes Kriterium und führt für sich alleine noch nicht zur Anwendung der
  Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstabe b bis d und f UStG.“**
  dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze **5** und **6**.
  ee) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz **7** und wie folgt gefasst:
  „^(7)Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende
  Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck
  nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 16. 
  09. 2022, BStBl I S. **1418**, und Artikel 51 i. V. m. Anhang II der in Verbindung
  mit Anhang II MwStVO).“
  [Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerbefreiung-nach-%C2%A7-4-nr-7-satz-1-buchstaben-b-bis-d-sowie-e-und-f-ustg-aenderung-des-abschnitts-4-7-1-ustae-89209)
