# Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern

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- Veröffentlicht: 2023-03-28T10:50:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7171 / 19 / 10002 :001 vom
24.03.2023

**Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2015, XI R 52/13**

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

## I. Rechtsprechung

**1** Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 – XI R 52/13, BStBl II 202X S. XXX^(1), hat
der BFH entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher
Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken
ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich
vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter
entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist
und in der Folge umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, wenn
die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht
unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen
zu verschaffen.

## II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

**2** Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der 
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :010,
BStBl I Seite 351, geändert worden ist, wird Abschnitt 4.15.1 wie folgt gefasst:

„4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

(1) 1Nach § 4 Nr. 15 Buchstabe a und b UStG sind in unionsrechtskonformer Auslegung
von Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL nur die Umsätze der in § 4 Nr. 15 
UStG genannten Unternehmer untereinander und an die Versicherten steuerfrei, bei
denen es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene
Leistungen handelt. 2Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, dass diese aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung bewirkt werden.

(2) Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG fallen Leistungen,
die außerhalb eines bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden,
sowie Tätigkeiten, die für die Einrichtung nicht unerlässlich oder dazu bestimmt
sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 
16.12.2015 – XI R 52/13, BStBl II 202X S. XXX).“

## Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

## Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

## Fußnote

^(1)Das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

_Quelle: Bundesministerium der Finanzen_
