# Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen – Berufungsrecht auf Art. 306 ff. MwStSystRL

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- Veröffentlicht: 2020-12-01T08:03:44+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :001 vom
30.11.2020

**BFH-Urteile vom 21. November 2013, V R 11/11, vom 20. März 2014, V R 25/11, und
vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16**

## I.

Mit Urteilen vom 21. November 2013, V R 11/11, BStBl II 2020 S. XXX, und vom 20.
März 2014, V R 25/11, BStBl II 2020 S. XXX, hat der BFH entschieden, dass sich ein
Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen 
Unternehmen erbringt, entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unmittelbar auf die unionsrechtlichen
Bestimmungen über die Sonderregelung für Reisebüros (Margenbesteuerung) in den Artikeln
306 ff. MwStSystRL berufen kann.

Außerdem hat der BFH mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16, BStBl II
2020 S. XXX, entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich
der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen
Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger
nach § 13b UStG die Steuer schuldet, unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL 
berufen kann, mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer 
für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese nach Artikel 307 MwStSystRL im
Inland nicht steuerbar sind.

Durch Artikel 11 Nr. 9 Buchst. a sowie Artikel 39 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren
steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG
geändert. Danach umfasst die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG seit
Inkrafttreten zum 18. Dezember 2019 unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung
auch Reiseleistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind.

## II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt hierzu Folgendes:

Für vor dem 18. Dezember 2019 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
erbrachte Reiseleistungen kann sich der leistende Unternehmer nach den nachstehenden
Grundsätzen unmittelbar auf die Sonderregelung der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen.
Außerdem kann sich ein Unternehmer für vor dem 18. Dezember 2019 im Inland für sein
Unternehmen bezogene Reiseleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Unternehmers ebenfalls nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Artikel
306 ff. MwStSystRL berufen.

Der Unternehmer kann sich für jede einzelne von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung
auf den Vorrang der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen und somit transaktionsbezogen
zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln (vgl. BFH-Urteil vom 
13. Dezember 2017, XI R 4/16, a. a. O.). Dabei sind aber die übrigen Voraussetzungen
für die Anwendung der Sonderregelung zu beachten, z. B. die Abgrenzung zwischen 
Reiseleistungen, Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen. Für bezogene Reiseleistungen
kann sich der Unternehmer nur dann auf die Art. 306 ff. MwStSystRL berufen, wenn
auch der die Eingangsleistung erbringende Unternehmer die Voraussetzungen der Sonderregelung
erfüllt. Die Rechtsfolgen der vom Unternehmer vorgenommenen unmittelbaren Berufung
auf das Unionsrecht beschränken sich auf seine eigene Besteuerung. Sie wirken sich
erst dann auf die Besteuerung des anderen Unternehmers aus, wenn dieser gleichfalls
einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen kann. Der Unternehmer kann
sich auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen, ohne zugleich einheitlich für jede
einzelne von ihm erbrachte Reiseleistung jeweils die Marge gemäß Artikel 308 MwStSystRL
ermitteln zu müssen. Vielmehr kann er die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen
nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG in der bis 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln.
Hierbei können auch die Reiseleistungen berücksichtigt werden, für die sich der 
Unternehmer unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen hat.

## III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerliche-behandlung-von-reiseleistungen-berufungsrecht-auf-art-306-ff-mwstsystrl-41120?pk_campaign=feed&pk_kwd=umsatzsteuerliche-behandlung-von-reiseleistungen-berufungsrecht-auf-art-306-ff-mwstsystrl)
