# Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer

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- Veröffentlicht: 2022-02-07T13:50:31+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10004 :001 vom
07.02.2022

Für die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen
zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades
gilt Folgendes:

**I.**

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten
Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche
Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen
mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer
Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.

Dabei kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche
Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ermittelten
Beträgen ausgegangen werden, siehe Abschnitt 15.23 Absatz 5 UStAE. Für Zwecke der
Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung
nach dem 31.Dezember 2018 nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5 EStG 
unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbesondere nur
zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine 
ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion
des CO_(2)-Ausstoßes.

Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes
für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grundsätzlich nach den durch die (private)
Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist
eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung
in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und damit dem 
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Februar 2012,
C-594/10, T. G. van Laarhoven). Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines 
Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen
in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über
die zulässige Pauschalierung nach der sog. 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher
Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

II**.**

Für die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten 
Fahrrades gelten die nachfolgenden Ausführungen. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei
auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs-
oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig 
zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 
UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer
kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung
aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Kraftfahrzeuge
berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode
ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers
nicht möglich ist.

Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)
Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung
im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung).
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich
kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach
der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020, BStBl I S. 174) berechnet
werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, 
wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen
Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung
der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

Aus den unter I. aufgeführten Gründen sind auch für (Elektro-)Fahrräder im Übrigen
abweichende ertragsteuerliche Ansätze (z. B. nach § 3 Nummer 37 EStG oder § 6 Absatz
1 Nummer 4 Satz 6 EStG) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen.

**III.**

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2022 – III C 2 – S 
7100/19/10002: 002 (2022/0031043), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt
geändert:

1) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung
bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen“ die Angabe „15.24. Vorsteuerabzug
und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern“ eingefügt.

2) Abschnitt 15.23 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift „15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)
unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen“ wird die Zwischenüberschrift „Allgemeines“
eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor den bisherigen Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
 „^(1)Der Begriff
Fahrzeug im Sinne dieses Abschnitts ist gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug
und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- 
oder Führerscheinpflicht unterliegen.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 6 werden die neuen Sätze 2 bis 7.

c) Nach Absatz 1 wird die Zwischenüberschrift „Zuordnung zum Unternehmen und Vorsteuerabzug“
eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird die Zwischenüberschrift „Unternehmensfremde (private ) Nutzung
durch den Unternehmer“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“
ersetzt.

bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 „^(2)Für umsatzsteuerliche
Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

cc) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 „^(2)Für umsatzsteuerliche
Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

dd) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“
ersetzt.

ee) Satz 4 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 „^(3)Für umsatzsteuerliche Zwecke
sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 
1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

f) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Firmenwagen“ durch das Wort „Firmenfahrzeuge“
ersetzt.

g) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Worte „einen sog. Firmenwagen“ durch die Worte „ein Firmenfahrzeug“
ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Wort „Firmenwagenüberlassung“ durch das Wort „Firmenfahrzeugüberlassung“
ersetzt.

bb) Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
 „^(4)Für umsatzsteuerliche Zwecke sind
die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

cc) In Nummer 2 Beispiel 2 Satz 1 werden das Worte „sog. Firmenwagen“ durch das 
Wort „Firmenfahrzeug“ ersetzt.

h) Absatz 13 wird gestrichen.

3) Nach Abschnitt 15.23 wird folgender Abschnitt 15.24 eingefügt:

„15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten
Fahrrädern

(1) Die Regelungen in Abschnitt 15.23 gelten entsprechend auch für Fahrräder einschließlich
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs-
oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt
ist.

(2) ^(1)Für umsatzsteuerliche Zwecke ist bei der unternehmensfremden (privaten) 
Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades im Sinne von Absatz 1 durch
den Unternehmer § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG nicht anzuwenden. ^(2)Der Anteil der
unternehmensfremden Nutzung kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23 Abs.
5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b) nachgewiesen werden. ^(3)Der Unternehmer kann den Wert
der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog.
1 %-Regelung (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a) berechnen, wenn er
nicht eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung gewählt
hat.

(3) ^(1)Für umsatzsteuerliche Zwecke ist bei entgeltlicher Überlassung eines Fahrrades
im Sinne von Absatz 1 zu Privatzwecken des Personals (vgl. entsprechend Abschnitt
15.23 Abs. 10 und 11) § 3 Nr. 37 EStG nicht anzuwenden. ^(2)Der Anteil der Nutzung
für Privatzwecke des Personals kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23
Abs. 11 Satz 2 Nr. 2) nachgewiesen werden. ^(3)Es wird aus Vereinfachungsgründen
nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung
monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des
Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades
berücksichtigt wird (entsprechend Rn. 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 9.
1. 2020, BStBl I S. 174). ^(4)Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem 
die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. ^(5)Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades
weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden
von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. ^(6)In diesen
Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.“

**IV.**

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2021, C-288/19, QM, auf die deutsche
Verwaltungsauffassung werden derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder
erörtert. Hierzu ergeht ggf. ein gesondertes BMF-Schreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerliche-bemessungsgrundlage-fuer-die-unternehmensfremde-private-nutzung-von-elektrofahrzeugen-hybridelektrofahrzeugen-elektrofahrraedern-und-fahrraedern-sowie-fuer-die-ueberlassung-von-e-73523)
