# Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise – Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022

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- Published: 2021-12-14T15:22:22+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004 vom
14.12.2021

## I.

Die folgenden umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-
Krise sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet:

### 1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal

Folgende Regelungen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (unter VII.) 
veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 erweitert und verlängert:

a) „Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen
Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen,
die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie 
insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege-und Sozialdienste,
Alters-und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr,
wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.“

b) „Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich
und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und
unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an
Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise
leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten,
Pflege- und Sozialdiensten, Alters-und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen 
Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge
unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn.
15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe 
wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.“

### 2. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern

Auch folgende Regelung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (unter VII.)
veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 präzisiert und 
verlängert:

„Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als
eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze
nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen
den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten 
Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht
erforderlich.“

### 3. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Ferner haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Beschlüsse
hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden im Zusammenhang mit der Corona-Krise gefasst
und verlängert:

a) „Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang
mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen
bis zum 31. Dezember 2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach§
3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und 
soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet
ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher
durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer 
Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.“

b) „Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen
Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise ist auch auf Vorsteuern
aus laufenden Kosten anzuwenden.“

c) „Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen
der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich 
erfolgt.“

## II.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden
diese Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerliche-billigkeitsmassnahmen-im-zusammenhang-mit-der-corona-krise-verlaengerung-der-getroffenen-billigkeitsregelungen-bis-zum-31-dezember-2022-70196)
