# Um­satz­steu­er­li­che Rech­nungs­an­ga­ben und Vor­steu­er­ab­zug – Ver­wen­dung ei­nes Ali­as­na­mens und ei­ner Zu­stel­lan­schrift nach dem Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz (ProstSchG)

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- Published: 2021-09-08T09:11:30+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :004
vom 07.09.2021

## I.

Die Finanzverwaltung wurde um eine Beurteilung des Verhältnisses der nach § 14 Abs.
4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben und der Verwendung eines Aliasnamens nach§
5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gebeten. Unter Bezugnahme auf das
Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu
folgende Auffassung vertreten:

## 1. Regelungen im ProstSchG

Das ProstSchG ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Nach § 3 ProstSchG hat sich
eine Prostituierte/ ein Prostituierter vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen
Behörde anzumelden und dabei Angaben nach § 4 Abs. 1 ProstSchG zu machen. Die anmeldende
Person erhält hierfür nach § 5 Abs. 1 ProstSchG eine Anmeldebescheinigung, die vorbehaltlich
landesrechtlicher Einschränkungen örtlich unbeschränkt gültig ist (§ 5 Abs. 3 ProstSchG).
Zusätzlich zur namentlichen Anmeldebescheinigung ist nach § 5 Abs. 6 ProstSchG auf
Wunsch eine weitere Anmeldebescheinigung in pseudonymisierter Form auszustellen (
Aliasbescheinigung). Die Anmeldebescheinigung enthält u. a. auch die ausstellende
Behörde und eine (individuelle) Verwaltungsnummer (vgl. § 2 Prostitutionsanmeldeverordnung–
ProstAV – und entsprechende Anlage).

Die Angaben nach § 4 ProstSchG sind von der Verwaltungsbehörde unverzüglich an die
Finanzbehörde zu übermitteln (§ 34 Abs. 8 ProstSchG). Der Aliasname nach § 5 Abs.
6 ProstSchG gehört nicht zu diesen Angaben. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 34
Abs. 3 Satz 2 ProstSchG zur Löschung der Anmeldedaten grundsätzlich drei Monate 
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung (je nach Alter der Person
ein oder zwei Jahre, § 5 Abs. 3 ProstSchG) verpflichtet. Bei der Durchführung des
Besteuerungsverfahrens stehen diese Informationen daher möglicherweise nicht mehr
zur Verfügung.

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat zu kontrollieren, ob die in dem Betrieb
beschäftigten Personen über eine Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügen (§ 25
Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Somit ist ihm möglicherweise nur der Name laut Aliasbescheinigung
bekannt, nicht der Klarname. Dies ist auch ein vorgesehener Zweck der Aliasbescheinigung.

## 2. Verwendung der Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in Rechnungen

Ein Aliasname nach dem ProstSchG stellt keinen falschen, sondern einen behördlich
genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen dar. Alleine die Verwendung eines
Aliasnamens als Rechnungsaussteller oder Leistungsempfänger führt daher nicht zur
Entstehung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.

Auch bei der Verwendung von Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in einer umsatzsteuerlichen
Rechnung gelten die üblichen Regelungen für den Nachweis der Voraussetzungen für
einen Vorsteuerabzug (vgl. Abschn. 15.11 UStAE). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug gilt Folgendes:

**a) Angabe Aliasname als Leistungsempfänger**

Der Leistungsempfänger (Prostituierte bzw. Prostituierter) kann aus einer Rechnung,
in der der Aliasname als Leistungsempfänger angegeben ist, einen Vorsteuerabzug 
geltend machen, wenn sich der Leistungsempfänger eindeutig feststellen lässt, § 
31 Abs. 2 UStDV. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechnung neben dem
Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung
enthält und diese nach Aufforderung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird. Diese
zusätzlichen Angaben können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch im Wege
einer Rechnungsberichtigung ergänzt werden. Hierzu wird auf das BMF-Schreiben vom
18. September 2020, BStBl I S. 976, hingewiesen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Einzelfall darüber zu entscheiden,
ob die vorliegenden Angaben den Anforderungen i. S. v. § 31 Abs. 2 UStDV genügen.
Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
hat grundsätzlich der Unternehmer zu vertreten (Abschn. 15.11 Abs. 3 UStAE).

**b) Angabe Aliasname als Leistungserbringer**

Ein Spielraum für die Namens- bzw. Firmenangabe im Rahmen der Leistungsabrechnung
besteht lediglich insoweit, als aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer
eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist. Anstelle des Klarnamens kann
auch ein Künstlername oder ein zur Identifizierung geeignetes Pseudonym eine ausreichende
Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1992,
V R 41/89, BStBl 1993 II S. 205). Bei der Verwendung des Aliasnamens als Leistungserbringer(
z. B. gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG) liegt
eine den Anforderungen genügende Angabe i. S. v. § 31 Abs. 2 UStDV jedenfalls dann
vor, wenn durch die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
neben dem Aliasnamen eine eindeutige Identifizierung möglich ist.

Der Leistungserbringer kann die Gültigkeit dieser Steuernummer im Bedarfsfall durch
eine Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamts gegenüber dem Leistungsempfänger
nachweisen, so dass diesem eine Möglichkeit zur Prüfung der Angaben gegeben ist.
Die Bestätigung schafft jedoch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der übrigen 
Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (z. B. der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers).
Auch in diesem Fall hat grundsätzlich der Unternehmer Mängel im Nachweis über das
Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu vertreten (s. o.). Falls
dem zuständigen Finanzamt die behördliche Aliasbescheinigung vorliegt, kann die 
Bestätigung über die Gültigkeit der Steuernummer auch auf den Aliasnamen ausgestellt
werden. In diesem Fall ist in der Bestätigung zusätzlich die die Aliasbescheinigung
ausstellende Behörde und deren Verwaltungsnummer anzugeben.

**c) Angabe einer Zustellanschrift**

Im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei den Verwaltungsbehörden wird regelmäßig von 
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt der inländischen Wohnanschrift nur eine 
Zustellanschrift anzugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Eine derartige Anschrift
mit nur postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers kann nach den allgemeinen Regeln
eine ausreichende Angabe sein. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit
zum maßgeblichen Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger(
Abschn. 14.5 Abs. 2 und 15.2a Abs. 2 UStAE).

## II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Juli 2021- III C 3 – S-7155-a / 20 / 10002:
003 (2021/0821089), BStBl I S. 1023, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „PostG = Postgesetz“ die Angabe
     **„
    ProstSchG = Prostituiertenschutzgesetz“** eingefügt.
 2. Abschnitt 14.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 3. a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
     **„^(3)Unter diesen Voraussetzungen
    kann auch die Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG eine ausreichende
    Rechnungsangabe sein (siehe BMF- Schreiben vom 7. 9. 2021, BStBl I S. xxx).“**
 4. b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.
 5. Abschnitt 15.2d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 6. a) In Nummer 14 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 7. b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
 8. **„15.Vorsteuerabzug bei der Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG, vgl.
    BMF-Schreiben vom 7. 9. 2021, BStBl I S. xxx.“**

## III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerliche-rechnungsangaben-und-vorsteuerabzug-verwendung-eines-aliasnamens-u-62075)
