# Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte – Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug

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- Veröffentlicht: 2022-06-23T12:05:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160 / 20 / 10003 :002 vom
23.06.2022

Mit BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 – III C 3 – S 7160/20/10003 :001 (2021/0481500)–
BStBl I S. 713, wurde die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen
und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird
die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 klarstellend wie folgt gefasst:

Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbstständigen Nebenleistungen
in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht
beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen
unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden(§
15 Abs. 4 UStG).

Dies gilt entsprechend auch für IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer, für die nur mangels Steuerbarkeit im Inland keine Umsatzsteuer
ausgewiesen wurde, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr.
8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, und unter der Voraussetzung,
dass diese IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen 
Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische
Börsenbetreiber dies nachweist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-leistungen-von-boersen-und-anderen-handelsplattformen-fuer-finanzprodukte-anpassung-der-nichtbeanstandungsregelung-beim-vorsteuerabzug-80356)
