# Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe – Umsatzsteuerrechtliche Behandlung sog.

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- Published: 2023-06-21T09:09:50+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10006 :001 vom
20.06.2023

## I. Grundsätzliches

**1** Der BFH hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 – XI R 12/20 (NV), entschieden,
dass ein Schlachthof die Tätigkeiten im Vorfeld des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs
bei Anlieferung von Vieh im eigenen Interesse vornimmt.

Das bloße Weiterberechnen von sog. Vorkosten für diese Tätigkeiten an die Lieferanten
der Tiere führe nicht zum Leistungsaustausch.

**2** Mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – XI R 8/20, BStBl II 2023 S. 
XXX, hat der BFH entschieden, dass in dem Falle, in dem eine Erzeugergenossenschaft
Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und
diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert,
sog. Marktgebühren, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden
Kaufpreis abzieht, nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung anzusehen seien.

**3** Der BFH verneint nach Rz. 23 des o.g. Beschlusses eine dem Regelsteuersatz
unterliegende Vermarktungsleistung der Erzeugerorganisation gegenüber den jeweiligen
Landwirten damit, dass die Vermarktung der von ihr verkauften Erzeugnisse in eigenem
Namen vor allem in ihrem eigenen Interesse liegen würde. Infolge der Tätigkeit der
Genossenschaft bei der zentralen Vermarktung sei davon auszugehen, dass diese für
die Waren höhere Verkaufspreise erzielen kann.

## II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

**4** Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom xx.xx.2023 – x C x – S 7xxx/xx/
xxxxx (2023/xxxxxxx), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 1.1 nach
Absatz 25 folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) ^(1)Sogenannte Marktgebühren, die eine Erzeugerorganisation beim Ankauf von
Lebensmitteln von ihren Mitgliedern für die Vermarktung der Lebensmittel erhebt,
stellen kein Entgelt für eine sonstige Leistung der Erzeugerorganisation dar, sondern
mindern die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Mitglieder an die Erzeugerorganisation,
wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Aufwendungen im eigenen Interesse der Erzeugerorganisation
liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2022 – XI R 8/20, BStBl II 2023 S. XXX). ^(
2)Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im 
Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. Vorkosten, z. B. die Kosten für 
das Qualitätsmanagement einschließlich Kosten für den Veterinär, für die Prüfung
der Betriebe der Kunden, für die Einhaltung der erhöhten Hygienevorschriften und
die Kosten zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere) vom Kaufpreis für
das jeweilige Tier abzieht, erbringt ebenfalls keine sonstigen Leistungen an die
Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorgänge auch im
eigenen Interesse des Schlachthofs liegen. ^(3)Auch in diesem Fall liegt eine Minderung
des Entgelts für die Lieferung der Tiere vor.“

## Anwendungsregelung

**5** Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

**6** Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht 
beanstandet, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend von Abschnitt 1.1
Absatz 26 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses behandelt worden ist.

## Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: Bundesministerium der Finanzen_
