# Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen

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- Veröffentlicht: 2022-06-17T08:18:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :027 vom
16.06.2022

## I. Grundsätzliches

Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern
für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU 
bereitgestellt werden, sind als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen. Voraussetzung
ist, dass die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung
von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht 
und keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.

Für den Fall, dass die Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen
von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt, ist 
der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen seitens
eines Teilnehmers, der eine Finanzhilfe erhalten hat, und der diesem Teilnehmer 
gewährten Finanzhilfe als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe
als Entgelt für die betreffende Übertragung zu betrachten.

In den Fällen, in denen die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten
Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt, erwirbt
die Kommission die jeweiligen Gegenstände oder Dienstleistungen, so dass ihr ein
verbrauchsfähiger Vorteil auf Grund eines Entgelts zugewendet wird. Damit sind die

Voraussetzungen eines umsatzsteuerbaren Vorganges erfüllt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 – III C 5 – S 7429-
b/21/10003 :001 (2022/0594965), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt
10.2 Abs. 10 Satz 1 wie folgt geändert:

 1. In Nummer 9 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
 2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
 3. **„10.Zuwendungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern 
    für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU(
    beispielsweise Horizont 2020; RP7 oder Horizont Europa), jedoch außerhalb öffentlicher
    Auftragsvergabe bereitgestellt werden, wenn die Zuwendungen nicht mit dem Preis
    einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang
    stehen, und sofern keine Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen von
    aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten an die Kommission
    vorgesehen ist.“**

## III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-zahlungen-im-zusammenhang-mit-eu-rahmenprogrammen-79911)
