# Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von steuerbefreiten Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen

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- Veröffentlicht: 2021-06-10T12:05:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7110 / 19 / 10001 :002 vom
09.06.2021

## I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. April 2018, XI R 16/16

Der BFH hat in dem Urteil entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission
die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 UStG für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr.
20 Buchstabe a UStG gilt. Folglich ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung,
sondern ebenso die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei.

## II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S-7117-
b / 20 / 10002 :002 (2021/0661491), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt
3.15 der Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) ^(1)Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin
für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung einzubeziehen. ^(2)Dies kann z.B. für die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften
von Bedeutung sein (vgl. z.B. § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG) oder für die Bestimmung
des Orts der sonstigen Leistung, wenn er davon abhängig ist, ob die Leistung an 
einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird. ^(3)Besorgt ein Unternehmer
für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe
a UStG zur Anwendung kommt, ist auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach§
4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit, vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2018, XI R 16/
16, BStBl 2021 II S. XXX. ^(4)Die Steuer kann nach § 13 UStG für die jeweilige Leistung
zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen; z.B. wenn der Auftraggeber der Leistung
die Steuer nach vereinbarten und der Auftragnehmer die Steuer nach vereinnahmten
Entgelten berechnet. ^(5)Außerdem ist z.B. zu berücksichtigen, ob die an der Leistungskette
Beteiligten Nichtunternehmer, Kleinunternehmer (§ 19 UStG), Land- und Forstwirte,
die für ihren Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung nach§ 24 UStG anwenden, sind.

**Beispiel:**

^(1)Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers
C, für dessen Umsätze die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.

^(2)Das personenbezogene Merkmal – Kleinunternehmer – des C ist nicht auf den Bauunternehmer
G übertragbar. 3Die Leistung des G unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.“

## III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-steuerbefreiten-dienstleistungskommissionen-im-zusammenhang-mit-eintrittskarten-zu-kulturellen-veranstaltungen-54581?pk_campaign=feed&pk_kwd=umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-steuerbefreiten-dienstleistungskommissionen-im-zusammenhang-mit-eintrittskarten-zu-kulturellen-veranstaltungen)
