# Umsatzsteuersatz für digitale Medien nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

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- Published: 2021-12-17T14:37:46+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7225 / 19 / 10001 :005 vom
17.12.2021

## I.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe
a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form
dem ermäßigten Steuersatz. Ebenso unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG
die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen
Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, dem ermäßigten
Steuersatz.

## II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S.
846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 – III C 3 – S 7146/
20/10001 :005 (2021/1234313), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt 
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „12.16. Umsätze aus der kurzfristigen
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von
Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ die Angabe „12.17. Digitale Medien (§ 
12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)“ eingefügt.

2. Nach Abschnitt 12.16 wird folgender Abschnitt 12.17 eingefügt:

„12.17. Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)

(1) ^(1)Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG unterliegt die Überlassung der in Nummer
49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse
in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. ^(2)Dies gilt unabhängig davon,
ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird. ^(3)Von der Ermäßigung
ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten
oder hörbarer Musik bestehen. ^(4)Entscheidend ist, ob die digitalen Produkte in
ihrer Funktion über die gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich
hinausgehen. ^(5)Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb
des digitalen Produkts schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht
aus. ^(6)Ebenfalls ausgenommen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG Erzeugnisse,
für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten 
nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie
Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich
Reisewerbung, dienen. ^(7)Bei einem Angebot verschiedener kombinierter Produkte 
zu einem einheitlichen Entgelt (sog. Bundling-Angebot) ist nach den Grundsätzen 
des Abschnitts 3.10 im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung 
vorliegt, die einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, oder ob ein Leistungsbündel
gegeben ist, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und
ggf. unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. ^(8)Ob ausschließlich in elektronischer
Form vertriebene Produkte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nicht im Wege
einer uvZTA (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 4) geklärt werden.

(2) ^(1)Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG
auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen
Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. ^(2)Die Bereitstellung
eines Zugangs zu einer Datenbank kann in rein elektronischer Form (z. B. über einen
Online-Zugang, u. ä.) oder mittels eines physischen Datenträgers (z.B. CD-ROM, DVD,
USB-Stick, u. ä.) erfolgen. ^(3)Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank
stellt eine einheitliche Leistung dar. ^(4)Eine Datenbank im Sinne des § 12 Abs.
2 Nr. 14 Satz 3 UStG ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch odermethodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen
Mitteln zugänglich sind (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2). ^(5)Erforderlich
für die Begünstigung ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen Büchern,
Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält und somit primär durch
die Bereitstellung begünstigter Werke im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG
geprägt wird. ^(6)Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
^(7)Unschädlich ist, wenn die Datenbank auch oder nur andere der in Nummer 49 Buchstabe
a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse (z. B. Noten)
in elektronischer Form enthält. ^(8)Datenbanken, die überwiegend andere Elemente
als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten,
sind nicht begünstigt. ^(9)Ob andere Elemente als die nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz
1 UStG begünstigten überwiegen, beurteilt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ
anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente. ^(10)Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit
und Verlinkung innerhalb der Datenbank schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
nicht aus. ^(11)Nicht begünstigt sind Datenbanken, die Elemente im Sinne des § 12
Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG enthalten.12Unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung
enthält ohne den Tatbestand des§ 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen.

**Beispiel 1:**

^(1)Eine Datenbank enthält Noten sowie kurze Hörbeispiele der einzelnen Lieder zur
besseren Auffindbarkeit und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Noten in eine
andere Tonart umzuwandeln. ^(2)In der Datenbank überwiegen die begünstigten Elemente(
Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.

^(3)Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

**Beispiel 2:**

^(1)Im Rahmen eines digitalen Office-Pakets bietet ein Verlag neben Kommentaren,
Gerichtsurteilen, Aufsätzen, Gesetzestexten und Verordnungen auch Formulare zum 
Ausfüllen oder Tools wie Steuer- oder auch Mindestlohnrechner sowie e-Trainings,
Generatoren und Online-Live-Seminare an. ^(2)Sowohl bei der Anzahl der in der Datenbank
enthaltenen Dateien als auch bei den abgerufenen Inhalten überwiegen die begünstigten
Elemente (Kommentare, Gerichtsurteile, Aufsätze, Gesetzestexte, Verordnungen und
Formulare).

^(3)Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

**Beispiel 3:**

^(1)Eine Plattform bietet neben Texten auch kurze Videos, einen Chatroom mit anderen
Teilnehmern und die Möglichkeit eines interaktiven Abschlusstests. ^(2)Bei qualitativer/
quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die nicht begünstigten Elemente.

^(3)Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

**Beispiel 4:**

^(1)Im Rahmen einer Plattform zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmedien bietet
ein Verlag neben Schulbüchern, Wörterbüchern, Enzyklopädien, Handreichungen für 
den Unterricht, Test- und Prüfungsbögen in Textform auch kurze Erklärvideos und 
Hörbeispiele oder Tools für das kollaborative digitale Lernen, beispielsweise Zuweisfunktionen
von Aufgaben sowie Lernstandsanzeigen und Planer zur Unterrichtsgestaltung an.

^(2)Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die begünstigten
Elemente (Schulbücher, Wörterbücher, Enzyklopädien, Handreichungen für den Unterricht,
Test- und Prüfungsbögen in Textform). ^(3)Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt
dem ermäßigten Steuersatz.“

## III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1.
Januar 2022 ausgeführte Leistung unter Bezug auf § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in einer
in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen,
wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die ausgewiesene Steuer die gesetzlich
geschuldete ist, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis 
nicht berichtigt. Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17. Dezember 2019
und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 
UStG in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung einen zu hohen Steuersatz
ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen
nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis
nicht berichtigt. In diesem Fall wird es bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten
Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn er aus derartigen i. S. von § 14c Abs.
1 UStG unrichtigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen
Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes vornimmt. Für Umsätze,
für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend
für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuersatz-fuer-digitale-medien-nach-%C2%A7-12-abs-2-nr-14-ustg-70593)
