# Umweltvereinigungen dürfen gegen „Abschalteinrichtungen“ klagen

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- Published: 2022-11-08T10:46:54+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil C-873/19 vom 08.11.2022

**Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die
mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht
anfechten können.**

_Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems
bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert,
stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar._

Die Deutsche Umwelthilfe, eine nach deutschem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen
berechtigte anerkannte Umweltvereinigung, ficht vor dem Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgericht die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts an, mit der für bestimmte
Fahrzeuge der Marke Volkswagen^(1) die Verwendung einer Software zur Verringerung
des Recyclings von Schadstoffen nach Maßgabe der Außentemperatur genehmigt wurde.

Die fragliche Software legt ein Thermofenster fest, bei dem die Abgasrückführungsrate
bei einer Umgebungstemperatur unter – 9 Grad Celsius bei 0 % liegt, zwischen – 9
und 11 Grad Celsius bei 85 % und über 11 Grad Celsius ansteigt, um erst ab einer
Umgebungstemperatur von über 15 Grad Celsius 100 % zu erreichen. Bei der in Deutschland
festgestellten Durchschnittstemperatur, die im Jahr 2018 10,4 Grad Celsius betragen
haben soll, liegt die Abgasrückführungsrate also nur bei 85 %.

Nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe stellt ein solches Thermofenster eine 
gemäß dem Unionsrecht unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Die Bundesrepublik Deutschland, gegen die sich die Klage richtet, macht geltend,
dass die Deutsche Umwelthilfe für eine Anfechtung der streitigen Entscheidung, mit
der eine EG-Typgenehmigung geändert wird, nicht klagebefugt und ihre Klage daher
unzulässig sei. Im Übrigen sei das in Rede stehende Thermofenster mit dem Unionsrecht
vereinbar.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, das in Bezug auf diese beiden Punkte
Zweifel hat, hat den Gerichtshof um Auslegung zum einen des Übereinkommens von Aarhus
über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und zum anderen der
Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich
der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro
6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ersucht.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof erstens, dass das Übereinkommen
von Aarhus in Verbindung mit der Charta dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung,
die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht
verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung
für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen das Verbot der
Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen
verringern, verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten.

Das Übereinkommen von Aarhus verpflichtet nämlich in Verbindung mit der Charta die
Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz zu gewährleisten, und
verbietet es ihnen, Umweltvereinigungen jede Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung
bestimmter Vorschriften des Unionsumweltrechts überprüfen zu lassen.

Zweitens erinnert der Gerichtshof, was das fragliche Thermofenster betrifft, daran,
dass er in Bezug auf ein identisches Thermofenster bereits entschieden hat^(2), 
dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen 
Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 
33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt,
eine „Abschalteinrichtung“ darstellt.

Nach der Verordnung Nr. 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die
die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Jedoch kann eine
Abschalteinrichtung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ausnahmsweise 
zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig
ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems 
verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall
zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim 
Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Ob dies 
hier der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.

Außerdem ist, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, eine solche„
Notwendigkeit“ der Verwendung einer Abschalteinrichtung nur dann gegeben, wenn zum
Zeitpunkt der EG‑Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten
Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form
von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr
hervorrufen, abwenden kann.

Der Gerichtshof weist jedenfalls darauf hin, dass selbst bei Vorliegen der oben 
beschriebenen Notwendigkeit die Abschalteinrichtung, wenn sie während des überwiegenden
Teils des Jahres unter normalen Fahrbedingungen funktionieren sollte, unzulässig
ist. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, würde dies dazu führen, dass 
die Ausnahme häufiger zur Anwendung käme als das Verbot, wodurch der Grundsatz der
Begrenzung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen unverhältnismäßig beeinträchtigt 
würde.

## Fußnoten

^(1) Es handelt sich um Fahrzeuge des Modells VW Golf Plus TDI, die mit einem Dieselmotor
des Typs EA 189 der Generation Euro 5 ausgestattet waren.
 ^(2) Urteile des Gerichtshofs
vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, Volkswagen, C-134/20, sowie Porsche Inter
Auto und Volkswagen, C-145/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 124/22).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/umweltvereinigungen-duerfen-gegen-abschalteinrichtungen-klagen-88596)
