# Umzugskosten als Werbungskosten

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/umzugskosten-als-werbungskosten/
- Veröffentlicht: 2023-07-02T13:23:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 5 K 190/22 vom 23.02.2023 (nrkr–
BFH-Az.: VI R 3/23)

 1. Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen
    Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt (st. Rspr.).
 2. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn
    ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer
    einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit
    nachgehen können (in Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 16. Oktober 1992, VI R 132/88,
    BStBl II 1993 S. 610 zum Streitjahr 1982).

Die Kläger begehrten die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Sie bewohnten im Streitjahr 2020 
zunächst eine ca. 65 m^(2) große Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020
in eine ca. 110 m^(2) große Wohnung, in der sie über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57
m^(2) verfügten. In der Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u. a. Umzugskosten
als Werbungskosten, deren Ansatz der Beklagte ablehnte.

Das Gericht folgte der Auffassung der Kläger und gab der Klage statt.

Die Umzugskosten seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit zu berücksichtigen. Zwar sei der Beklagtenseite zuzugeben, dass eine erhebliche
Verkürzung des Arbeitswegs nicht eingetreten sei, da das Homeoffice der Kläger nicht
als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Der Senat war nach dem Gesamtergebnis
des Verfahrens jedoch davon überzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung
und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe, da dieser erst
eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht
habe.

Vor Beginn der Corona-Pandemie hätten die Kläger ihre nichtselbstständige Tätigkeit
jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber ausgeübt. Seit Beginn der Corona-
Pandemie hätten die Kläger ihre Tätigkeit verlagert und diese nun zu Hause ausgeübt.
Die Kläger hätten eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht
und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern sei angesichts der verschiedenen
Arbeitsweisen der Kläger erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen
Tätigkeit.

Die Wohnung weiche im Übrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier
Anlass zur Annahme bestünde, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug
gewesen. Im Übrigen ginge mit einer möglichen Erhöhung des Wohnkomforts durch Platzgewinn
zugleich eine Verschlechterung des Wohnkomforts einher, denn statt einer Terrasse
mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten verfügten die Kläger nunmehr lediglich über einen
Balkon mit einer für die im Streitjahr fünf Jahre alte Tochter schlechteren Nutzbarkeit.
Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung.

Soweit der BFH mit Urteil vom 16. Oktober 1992 (VI R 132/88, BStBl II 1993 S. 610;
hieran festhaltend: Beschluss vom 15. Oktober 1993, I B 62/93, juris) entschieden
habe, dass eine berufliche Veranlassung nicht anzunehmen sei, wenn sich durch den
Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte(n) um weniger
als eine Stunde pro Arbeitstag verkürze und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung
eines häuslichen Arbeitszimmers biete, sei dies nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen.
Anders als in dem im Jahr 1992 entschiedenen Fall (Streitjahr 1982) lägen im Streitjahr
2020 insgesamt andere Umstände vor, sodass ein vom BFH damals angenommenes „natürliches
Bestreben nach Verbesserung der Wohnqualität“ der beruflichen Veranlassung nicht
entgegenstehe. Aufgrund der Gesamtumstände lasse sich mit der erforderlichen Sicherheit
ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs gewesen sei.

Während den BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen
Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice (
auch unabhängig von dem Vorliegen der strengen Voraussetzungen zur Anerkennung eines
Arbeitszimmers) – ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie – in den letzten Jahren(
und auch schon im Streitjahr) stark ausgeweitet.

_Quelle: Finanzgericht Hamburg Newsletter 2/2023_
