# (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

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- Veröffentlicht: 2022-08-26T07:59:18+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 8 AZR 14/22 vom 25.08.2022

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine
Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach §
850a Nr. 3 ZPO* unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen
Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigt.

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (im Folgenden
Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt
wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn i. H. v. 1.350,00 Euro brutto und 
Sonntagszuschlägen i. H. v. 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie i. H. v. 400,00
Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren 
eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat
September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie
als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag i. H. v. 1.440,47 Euro und forderte
den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags i. 
H. v. 182,99 Euro netto auf.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die vom Beklagten
an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich,
wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit
der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung
über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass
die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die
vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare
Erschwerniszulage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Die Klägerin hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat–
keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags.
Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der
Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der
Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte
Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i. S. v. § 850a Nr. 3
ZPO.

## Hinweis zur Rechtslage

**\*§ 850 a ZPO**

Unpfändbar sind

(…)

(…) Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen;

(…)

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/un-pfaendbarkeit-einer-corona-sonderzahlung-83881)
