# Unfallversicherungsschutz für einen Jagdaufseher bei Hochsitzreparatur

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- Veröffentlicht: 2020-11-13T13:26:43+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 13.11.2020 zum Urteil S 17 U 193/18 vom 24.09.2020(
nrkr)

Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht bei
dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat 
das Sozialgericht Osnabrück am 24.09.2020 (Az. S 17 U 193/18) entschieden.

Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbständig tätig. Er
ist seit 1998 Inhaber eines Jagderlaubnisscheins für die Eigenjagd eines anderen
Jägers (Revierinhaber).

Am Unfalltag stürzte der Kläger bei Reparaturarbeiten an einem Hochsitz im Jagdrevier
des Revierinhabers von einer Leiter. Jagdwaffen trug der Kläger nicht bei sich. 
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall
mit der Begründung ab, der Kläger sei im Jagdrevier als sog. Begehungsscheininhaber
tätig geworden. Als solcher unterliege er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht dem
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch ein Versicherungsschutz als sog. Wie-
Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheide aus, da der Kläger gegenüber
dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen sei.

Der Kläger wandte hiergegen ein, ihm sei der Jagderlaubnisschein unentgeltlich erteilt
worden, weil er als Gegenleistung den Bau und die Unterhaltung der Hochsitze und
Ansatzleitern, die Bearbeitung der Wildäcker, die Wildfütterung und die Jagdaufsicht
im Revier des Revierinhabers vornehme. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres
abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich
ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Das Sozialgericht Osnabrück hat sich dieser Einschätzung nach einer Zeugenvernehmung
des Revierinhabers angeschlossen und den Sturz vom Hochsitz als Arbeitsunfall im
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Dabei hat das Gericht eine 
arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit bejaht. Zwar war der Kläger frei darin, 
den konkreten Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten zu bestimmen.
Jedoch bewegen sich alle Maßnahmen, die er in dem fremden Jagdrevier trifft, innerhalb
der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Insoweit besteht die
für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit, obwohl der
Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es 
zum Unfall kam, angewiesen hatte. Es ließ sich aber nach einer Zeugenvernehmung 
des Revierinhabers die grundsätzliche Absprache feststellen, dass der Kläger erforderliche
Reparaturen durchführt, sobald diese erforderlich wurden. Das Gericht hat hier eine
Parallele zu einer Hausmeistertätigkeit gesehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

## Hinweis zur Rechtslage

### Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

### § 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

### § 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind 
zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

### § 4 Versicherungsfreiheit

(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

 1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten
    Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, …

### § 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

Beschäftige

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nummer 1 Versicherte tätig
werden.

_Quelle: SG Osnabrück_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unfallversicherungsschutz-fuer-einen-jagdaufseher-bei-hochsitzreparatur-36258?pk_campaign=feed&pk_kwd=unfallversicherungsschutz-fuer-einen-jagdaufseher-bei-hochsitzreparatur)
