# Ungefragt zitiert – Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer Werbeanzeige kann auch ohne Zustimmung dazu zulässig sein

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- Published: 2021-11-02T12:34:08+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Köln, Pressemitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil 15 U 230/20 vom 28.10.2021

Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige
zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn die Person
hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat. Das hat der 15. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.10.2021 – 15 U 230/20 – entschieden.

Der Kläger hat sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik
gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen 
Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das sog. Reizdarmsyndrom (RDS) 
gewandt. Der Kläger war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen
Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung
zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden. Das Landgericht
Köln hatte mit Urteil vom 04.11.2020 (Az. 28 O 69/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch
abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens
des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl ein auf eine unzulässige
Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch ein auf eine Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch ausschieden, weil es im konkreten
Fall allein um ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Klägers und sein so begründetes
namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung gehe, 
bei der aber gerade keine wie auch immer gelagerte „Falschbezeichnung“ und/oder 
der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme usw. hervorgerufen werde. 
Sowohl für die im Rahmen eines Anspruches wegen unzulässiger Verwendung eines Namens
nach § 12 BGB als auch für die im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
anzustellende Interessensabwägung sei hier zudem maßgeblich, dass weder erkennbar
sei, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die
Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz
auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit–
von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten – Äußerungen
zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden. In
der bisherigen Rechtsprechung erörterte Fragen bei einem Verbinden einer werblichen
Verwendung eines Namens einer natürlichen Person mit einer satirischen, künstlerischen
oder auch journalistisch-redaktionellen Sachaussage (vgl. etwa dazu zuletzt die 
[Pressemitteilung 7/19 vom 27.02.2019](https://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/003_zt_archiv_2019/007_PM_27-02-2019---Endlich-scharf.pdf)–„
Endlich scharf“) ließen sich auf den konkreten Fall zwar nicht ohne weiteres übertragen,
doch werde auch hier letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen.

_Quelle: OLG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ungefragt-zitiert-die-wiedergabe-von-fachlichen-aeusserungen-in-einer-werbeanzeige-kann-auch-ohne-zustimmung-dazu-zulaessig-sein-66393)
