# Unionsrecht steht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegen – Ausnahme: Ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/unionsrecht-steht-einer-allgemeinen-und-unterschiedslosen-vorratsspeicherung-von-verkehrs-und-standortdaten-entgegen-ausnahme-ernste-bedrohung-fuer-die-nationale-sicherheit/
- Veröffentlicht: 2022-09-20T10:17:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 20.09.2022 zum Urteil C-793/19 und C-794/19 vom 20.09.2022

**Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen
Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es
liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor.**

_Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität können die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung
und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose
Speicherung von IP-Adressen vorsehen._

SpaceNet und Telekom Deutschland erbringen in Deutschland öffentlich zugängliche
Internetzugangsdienste; Telekom Deutschland erbringt darüber hinaus öffentlich zugängliche
Telefondienste. Beide fochten vor den deutschen Gerichten die ihnen durch das deutsche
Telekommunikationsgesetz (TKG) auferlegte Pflicht an, ab dem 1. Juli 2017 Verkehrs-
und Standortdaten betreffend die Telekommunikation ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern.

Abgesehen von bestimmten Ausnahmen verpflichtet das TKG die Betreiber öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste – insbesondere zur Verfolgung 
schwerer Straftaten oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die nationale Sicherheit–
zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung eines Großteils der
Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste für eine Dauer von mehreren
Wochen.

Das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) möchte wissen, ob das Unionsrecht in 
seiner Auslegung durch den Gerichtshof1 solchen nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht.
Seine Zweifel beruhen insbesondere darauf, dass die nach dem TKG vorgesehene Speicherpflicht
weniger Daten und eine kürzere Speicherungsfrist (vier bzw. zehn Wochen) betrifft,
als sie die nationalen Regelungen vorsahen, um die es in den Rechtssachen ging, 
in denen die vorangegangenen Urteile ergangen sind. Diese Besonderheiten verringern
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass aus den gespeicherten
Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat
gespeichert worden seien, gezogen würden. Außerdem gewährleiste das TKG, dass die
auf Vorrat gespeicherten Daten wirksam vor den Risiken eines Missbrauchs und eines
unberechtigten Zugangs geschützt seien.

Mit seinem Urteil vom 20.09.2022 bestätigt der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung.
Er antwortet dem Bundesverwaltungsgericht, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften
entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung
schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose
Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen.

Dagegen steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die –
es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer
Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos
auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real 
und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale
Sicherheit gegenübersieht. Eine solche Anordnung kann durch ein Gericht oder eine
unabhängige Verwaltungsstelle kontrolliert werden und darf nur für einen auf das
absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren
Zeitraum ergehen;

 * zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und
   zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage
   objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener
   Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut
   Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung
   von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;
 * für dieselben Zwecke einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine
   allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle
   einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;
 * zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum
   Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung
   der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden
   Daten vorsehen;
 * es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen
   Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben,
   während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs-
   und Standortdaten umgehend zu sichern.

Solche nationalen Rechtsvorschriften müssen außerdem durch klare und präzise Regeln
sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden
materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen
über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.

In Bezug auf das TKG stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Vorlageentscheidung
hervorgeht, dass die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Vorratsspeicherung
insbesondere die Daten betrifft, die erforderlich sind, um die Quelle und den Adressaten
einer Nachricht, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung oder, im Fall
der Übermittlung von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten, die Zeitpunkte
der Versendung und des Empfangs der Nachricht sowie, im Fall der mobilen Nutzung,
die Bezeichnung der Funkzellen, die vom Anrufer und vom Angerufenen bei Beginn der
Verbindung genutzt wurden, zu identifizieren.

Im Rahmen der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten bezieht sich die Pflicht
zur Vorratsspeicherung u. a. auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse, Datum
und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen IP-Adresse
und, im Fall der mobilen Nutzung, die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung
genutzten Funkzelle. Die Daten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen
der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben, werden ebenfalls 
gespeichert.

Zwar werden die Daten betreffend E-Mail-Dienste nicht von der in der im TKG vorgesehenen
Pflicht zur Vorratsspeicherung erfasst, jedoch stellen sie auch nur einen Bruchteil
der in Rede stehenden Daten dar. Außerdem werden u. a. Daten von Nutzern gespeichert,
die dem Berufsgeheimnis unterliegen, wie beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte und
Journalisten.

Die im TKG vorgesehene Pflicht zur Vorratsspeicherung erstreckt sich somit auf einen
umfangreichen Satz von Verkehrs- und Standortdaten, der im Wesentlichen den Datensätzen
entspricht, die zu den vorgenannten früheren Urteilen geführt haben.

Ein solcher Satz von Verkehrs- und Standortdaten, die zehn bzw. vier Wochen lang
gespeichert werden, kann aber sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen,
deren Daten gespeichert wurden – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige
oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende
Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und
das soziale Umfeld, in dem sie verkehren –, und insbesondere die Erstellung eines
Profils dieser Personen ermöglichen.

In Bezug auf die im TKG vorgesehenen Garantien, die die gespeicherten Daten gegen
Missbrauchsrisiken und vor jedem unberechtigten Zugang schützen sollen, weist der
Gerichtshof darauf hin, dass die Vorratsspeicherung dieser Daten und der Zugang 
zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in Grundrechte der Betroffenen darstellen, die
eine gesonderte Rechtfertigung erfordern. Daraus folgt, dass nationale Rechtsvorschriften,
die die vollständige Einhaltung der Voraussetzungen gewährleisten, die sich im Bereich
des Zugangs zu auf Vorrat gespeicherten Daten aus der Rechtsprechung ergeben, naturgemäß
den schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen, der sich aus der allgemeinen
Vorratsspeicherung dieser Daten ergeben würde, weder beschränken noch beseitigen
können.

**Fußnote**

^(1) Siehe u. a. Urteile vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u.
a., C-140/20 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 58/22), sowie vom 6. Oktober 2020,
La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18 (siehe auch Pressemitteilung
Nr. 123/20).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unionsrecht-steht-einer-allgemeinen-und-unterschiedslosen-vorratsspeicherung-von-verkehrs-und-standortdaten-entgegen-ausnahme-ernste-bedrohung-fuer-die-nationale-sicherheit-85283)
