# Universitäten steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei querulatorischen Telefonanrufen zu

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- Published: 2021-07-14T12:34:53+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 14.07.2021 zum Urteil 7 U 14/21 vom 09.07.2021

Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer
Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs 
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz
der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es 
durch Verwaltungsakt durchsetzen. Dies hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm mit Urteil vom 09.07.2021 in einem Eilverfahren entschieden.

Der Beklagte war von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als
Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung
der Universität. Danach führten die Parteien u. a. noch ein arbeitsgerichtliches
Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen 
Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit es
zu einem Gespräch kam.

Die Universität hat in diesem Eilverfahren verlangt, es dem Beklagten zu untersagen,
ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren,
wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe
erfolgt sind. Das Landgericht Bochum (Az. 2 O 299/20) hat mit Urteil vom 01.03.2021
den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Universität könne
sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, weshalb ihr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
nicht zustünde.

Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch
folge – so der 7. Zivilsenat – nach den gegebenen Umständen nicht aus § 1004 Abs.
1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes 
nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe
des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und
dem Justiziariat würden zwar unmittelbar die Behördenabläufe stören. Dennoch bestehe
kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit
auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche
Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie
aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht
Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen
solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.

## Hinweise der Pressestelle

**1. § 823 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:**

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

**2. § 1004 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:**

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf
Unterlassung klagen.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/universitaeten-steht-kein-zivilrechtlicher-unterlassungsanspruch-bei-querulatorischen-telefonanrufen-zu-57322)
