# Unlautere getarnte Werbung bei Berücksichtigung bezahlter Produktrezensionen innerhalb des Gesamtbewertungsergebnisses eines Produktes

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- Veröffentlicht: 2022-06-09T10:46:08+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.06.2022 zum Urteil 6 U 232/21 vom 09.06.2022

Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform
angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch
geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die
Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Das 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 09.06.2022 verkündeter Entscheidung
die vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung bestätigt.

Die Klägerin bietet im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen
an. Die Kunden der Klägerin sind ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen.
Die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform amazon.de. Die Produkte werden dort 
mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Die Beklagte vermittelt zudem 
ihren Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early 
Reviewer Programms (i.F.: ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer
Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK-
oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen Käufern
angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.

Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese
Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass
die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses
sind.

Die gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung gerichtete
Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege eine unlautere 
getarnte Werbung vor, bestätigte das OLG. ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne
darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen
Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, sei unlauter.

Die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen – und damit auch nicht ihr Anteil – 
würde von der Beklagten nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den
Umständen. Ob Internetnutzer damit rechneten, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis
auch immer Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet sein, könne offenbleiben.
Dies dürfe jedenfalls „kein Freibrief dafür sein … , beeinflusste Rezensionen zu
verwenden“, stellte das OLG klar.

Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen habe hier auch geschäftliche Relevanz. 
Die Rezensenten des ERP erhielten eine kleine Belohnung für die Abfassung der Rezension.„
Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden
Einflüssen sind“, betont das OLG. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass 
ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sehe, ein
Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich seiner Meinung entspreche, um
weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unlautere-getarnte-werbung-bei-beruecksichtigung-bezahlter-produktrezensionen-innerhalb-des-gesamtbewertungsergebnisses-eines-produktes-79718)
