# Unlautere Werbung mit Preisvergleich der Heizkosten von Fernwärme und Erdgas

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- Veröffentlicht: 2021-06-07T06:28:58+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.06.2021 zum Urteil 4 HK O 9/21 vom 19.03.2021 (nrkr)

Ist eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig, wenn der Preisvergleich
sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten,
sondern auf den Heizspiegel bezieht?

Diese Frage hatte das Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

## Zum Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits sind Energieversorgungsunternehmen und beliefern 
Endverbraucher unter anderem mit Gas und Fernwärme. Die Beklagte warb im Gebiet 
einer Gemeinde, die eine Fernwärmesatzung mit einem Anschlusszwang plant, mittels
Werbeplakaten und Flyern für den baldigen Abschluss eines Mietvertrags über eine
Erdgasheizung. Hintergrund ist die vorerwähnte geplante Fernwärmesatzung, bei der
Ausnahmen vom Anschlusszwang an die Fernwärme für bereits errichtete und genehmigte
Bauten geplant sind. Diese geplanten Ausnahmen vom Anschlusszwang gelten allerdings
nur bis zu einer Erneuerung oder einer grundlegenden Änderung der Heizungsanlage.
Ansonsten sollen Befreiungen und Ausnahmen nur bei anderen ähnlich umwelt- und klimafreundlichen
Wärmeversorgungen und bei unzumutbaren Härten möglich sein. Mit Plakaten forderte
die Beklagte daraufhin auf, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“. Außerdem verschickte
die Beklagte parallel hierzu ein Werbeschreiben mit einem Flyer an die Einwohner
der Gemeinde. Auch hier wurde wieder darauf Bezug genommen, dass die Bürger dieser
Gemeinde „nein zum Anschlusszwang sagen“ sollten und sich ein Miet-Paket der Beklagten
für eine neue Heizung sichern sollten, da sie ansonsten abhängig von der Fernwärmeversorgung
der Klägerin und deren Preisgestaltung wären. Dieses Paket bewarb die Beklagte unter
anderem zusätzlich mit einer Preisersparnis von rund 2,40 Euro pro Quadratmeter 
im Vergleich zur Fernwärme und verwies auf den Heizspiegel. Gegen das Plakat und
den Flyer wendete sich die Klägerin und behauptete, dass die Werbung in mehreren
Punkten unlauter sei.

## Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz sah den Werbeflyer hinsichtlich des Preisvergleichs zur 
Heizkostenersparnis im Vergleich zur Fernwärme als irreführend und damit unzulässig
im Sinne des § 5 UWG an. Der Heizkostenvergleich erweckte nach den Feststellungen
des Landgerichts den Eindruck, dass die Beklagte das Fernwärmeangebot der Klägerin
mit dem von ihr beworbenen Produkt verglichen habe. Tatsächlich bezieht sich der
Preisvergleich aber nicht auf konkrete Angebote der Klägerin oder der Beklagten,
sondern auf den im Heizspiegel ermittelten durchschnittlichen Wärmebezug in Deutschland.
Zudem bezieht sich dieser Preisvergleich zwischen Fernwärme und Erdgas im Heizspiegel
nur auf Häuser mit einer Gebäudefläche von 501-1.000 Quadratmeter.

Im Übrigen erachtete das Landgericht die Werbeaussagen der Beklagten für zulässig.
Insbesondere wurde die Werbeaussage, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“ nicht als
für den Verbraucher irreführend qualifiziert, obwohl es Ausnahme- und Befreiungstatbestände
zum von der Gemeinde geplanten Anschlusszwang gibt. Der Verbraucher versteht dies
nach Auffassung des Gerichts dahingehend, dass er aufgefordert wird, sich vor Inkrafttreten
der geplanten Fernwärmesatzung noch schnell über einen möglichen Vertragsschluss
mit der Beklagten über eine Erdgasheizung zu informieren. Auch ist der Begriff „
Zwang“ nicht irreführend, denn tatsächlich plant die Gemeinde einen Anschluss- und
Benutzungszwang. Diese Werbung wird nicht deshalb unrichtig, weil es in der geplanten
Fernwärmesatzung Befreiungstatbestände zu diesem Zwang gibt. Über die Befreiungsmöglichkeiten
musste die Beklagte bei ihrer Werbung nicht aufklären, da diese Befreiungen widerruflich
und befristet erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Der Abschluss
eines Vertrags mit der Beklagten führt nicht zu einer dauerhaften Befreiung vom 
Anschlusszwang, da dies nur solange gilt bis eine grundlegende Erneuerung der Heizungsanlage
ansteht. Das Gericht sieht jedoch nicht, dass der Bürger durch die Werbung glaube,
auf immer und ewig dem Anschlusszwang entgehen zu können. Der durchschnittlich informierte
und verständige Verbraucher rechnet in Anbetracht des erkennbaren Klimawandels nach
Auffassung des Gerichts vielmehr damit, dass zukünftig auch noch strengere Regelungen
zur Reduzierung von Emissionen erlassen werden könnten. Weiterhin stellt die angepriesene
Erdgasheizung in Anbetracht der Endlichkeit der Erdgasvorkommen kein Versprechen
für immer dar.

## Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

### § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die
geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche
Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung
geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, 
    Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt
    der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,
    Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder
    betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse
    oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den
    Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter
    denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen 
    einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen,
    Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen
    oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
 4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring
    stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen
    beziehen;
 5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer
    Reparatur;
 6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich
    verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
 7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen 
    oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unlautere-werbung-mit-preisvergleich-der-heizkosten-von-fernwaerme-und-erdgas-2-54248)
