# Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein

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- Veröffentlicht: 2022-07-01T11:13:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 1753/20 vom 05.05.2022

Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte
Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein.
Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 05.05.2022 (Az. 
5 K 1753/20 U) entschieden.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und u.a. Träger von knapp 20 unselbstständigen(
nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst
geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat.
Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung
in Form von [Schenkungen](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/erbschaft-schenkungsteuer/)
unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen
nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger 
für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden. Zivilrechtlich unterscheidet sich eine
nichtselbstständige Stiftung dadurch von einer rechtsfähigen Stiftung, dass erstere
keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Vermögen durch
einen Stifter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe, das übertragene
Vermögen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu 
verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt
hat, handelt. Der Stiftungsträger wird so zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten
Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung
unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die selbstgeschaffenen unselbstständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ
im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings bei dem
Kläger mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stiftung 
angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen
Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer „Beitragsordnung“ berechtigt,
aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den entstandenen
Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.

Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als
auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren
und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbstständigen
Stiftungen an.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage in vollem
Umfang stattgegeben. Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch im
Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis.
Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen
Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstständige
Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis.
Sie sei zivilrechtlich nicht fähig Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und
könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch
sein. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen
Vermögen des Klägers als Stiftungsträger. Hinsichtlich der Beiträge liege auch kein
Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kläger als Stiftungsträger
vor. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung und Auflage
sei das Stiftungsvermögen bei Gründung endgültig in das Vermögen des Klägers als
Stiftungsträger übergegangen, der dieses letztlich als eigenes Vermögen im eigenen
Interesse und nicht „im entgeltlichen Auftrag“ für den Schenker bzw. Stifter verwalte.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/unselbststaendige-stiftungen-koennen-kein-umsatzsteuerpflichtiger-leistungsempfaenger-sein-80843)
