# Unternehmen können ab 01.04.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV stellen

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- Veröffentlicht: 2022-04-01T09:28:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMWK, Pressemitteilung vom 01.04.2022

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen
sind, können ab 01.04.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe
IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Die Anträge sind durch prüfende
Dritte über die Plattform [www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de](http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform
veröffentlicht.

Nach der weitreichenden Aufhebung der Corona-Beschränkungen können die meisten Unternehmen
wieder ihrem Geschäft nachgehen und benötigen keine staatliche Unterstützung mehr.
In einzelnen Bereichen lässt sich aber das coronabedingt eingeschränkte Geschäft
nicht so schnell wieder hochfahren. Zum Beispiel kann die Durchführung von Veranstaltungen
einen erheblichen Vorlauf haben, sodass es dauert, bis Unternehmen, die in diesem
Feld tätig sind, wieder eigene Umsätze erzielen. Für diese Unternehmen steht die
verlängerte Überbrückungshilfe IV zur Verfügung.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur
Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe
IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent
antragsberechtigt.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März
2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate
April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen,
die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können 
jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige. Für den Zeitraum
April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter 
eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die
Antragsstellung in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich
Mitte April möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform
[www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/)
veröffentlicht.

## Besonderheiten bei Antragsfristen beachten

Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen
Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten
Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch 
der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und 
der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht
voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbstständige, die von
einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in
die Wege zu leiten.

## Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen

Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf
von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen ergeben sich weitreichende
Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. Durch den Zusammenbruch wirtschaftlicher
und Logistikstrukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit
muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen. Erwartungsgemäß
könnte angesichts dieser Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe
zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland
verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe
IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten
Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.

_Quelle: BMWK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/wirtschaft/unternehmen-koennen-ab-01-04-2022-antraege-auf-die-bis-ende-juni-verlaengerte-ueberbrueckungshilfe-iv-stellen-76267)
